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Dienstleistungen und Infos

Finanzanlagenvermittler

Sie sind Kapitalanlagenvermittler und Anlageberater oder wollen dies werden und benötigen eine Erlaubnis hierfür.

Dienstleistungen und Infos

Für Kapitalanlagenvermittler und Anlageberater haben sich gravierende Änderungen ergeben.

Die bisher in § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht ist jetzt in den Vorschriften des § 34f Gewerbeordnung (GewO) zu finden.

Seit dem 1. Januar 2013 sind der neue § 34f Gewerbeordnung (GewO) und die auf dessen Grundlage erlassene Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.

Hiernach benötigen Finanzanlagenvermittler und Anlageberater eine Erlaubnis gem. § 34f GewO. Die Industrie- und Handelskammern sind in NRW für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zuständig. Damit liegen Erlaubniserteilung, Sachkundeprüfung und Registrierung in einer Hand.

Inhaber einer alten Erlaubnis gem. § 34c GewO für die Kapitalanlagevermittlung und/oder Anlageberatung benötigen künftig eine Erlaubnis gem. § 34f GewO, sofern Sie in diesem Bereich weiterhin tätig sein möchten.    

Bitte bedenken Sie, dass die Frist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach § 157 Abs. 2 GewO (“Alte-Hase-Regelung”) am 1. Juli 2013 endet.

Rechtsgrundlage: § 34f Gewerbeordnung (GewO)

Im Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Sie Anträge online stellen:

zur Online-Antragstellung

IHK Mittleres Ruhrgebiet
Ostring 30-32
44787 Bochum

Telefon: 0234 9113-0
E-Mail: ihk@bochum.ihk.de

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK.

Ausführliche Auskünfte erteilt Ihnen die für die Erlaubniserteilung zuständige IHK Mittleres Ruhrgebiet.