BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos

Ausspielungen, Lotterien und Tombolen

Sie möchten, zum Beispiel im Rahmen eines Feuerwehrfestes oder eines Stadtteilfestes, eine Ausspielung, Lotterie oder Tombola durchführen.

Dienstleistungen und Infos

Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.

Erlaubnisfreiheit

Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss.

Allgemeine Erlaubnis

Für sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen, dies sind Veranstaltungen,

  • die sich nicht über das Gebiet der Stadt Bochum hinaus erstrecken,
  • deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien - oder Schlussziehungen vorgesehen sind,

gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Innenministers des Landes NRW vom 8. Januar 2008 als erteilt.

Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe beziehungsweise Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie für sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).

Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde / Kreisordnungsbehörde anzeigepflichtig.

Eine Kleine Lotterie / Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (Formular zur Anzeige Ihrer Veranstaltung).

Hierbei ist insbesondere der Verwendungszweck, die Höhe des Spielkapitals sowie die Dauer der Veranstaltung anzugeben.

Eine Lotterie, welche nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien oder Ausspielungen erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und / oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten, wenn die Veranstaltung ausschließlich innerhalb dieses Regierungsbezirks stattfinden soll. Im Übrigen ist der Antrag an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in 40190 Düsseldorf zu richten.

Was ist noch zu beachten?

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten.

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen

Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2 -4, 50676 Köln, Telefon-Nummer: 0221 / 20 26-0 oder 0221 / 20 26-43 00, Telefax: 0221 / 20 26-12 00,

eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650 Euro).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Rechtsgrundlagen:

Bitte füllen Sie sorgfältig das Formular zur Anzeige Ihrer Veranstaltung aus, das auf der Rückseite weitere Informationen und Hinweise enthält, und senden Sie dies an:

Stadt Bochum
Ordnungs- und Veterinäramt
44777 Bochum
 

Die Anzeige über die Veranstaltung einer "öffentlichen Kleinen Lotterie oder Ausspielung (Tombola)" ist gebührenfrei.

Adresse / Kontakt

Ordnungs- und Veterinäramt
Husemann Karree
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Ordnungs- und Veterinäramt befindet sich in der 2. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Waaga

Telefonnummer
0234 910-4023
Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de
Sachbearbeiter
Ordnungs- und Veterinäramt

Herr Schäfer

Telefonnummer
0234 910-3687
Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de