Laut dem aktuellen Nichtraucherschutzgesetzt NRW ist das Rauchen von Tabak in den Wasserpfeifen in den Gaststätten verboten. Lediglich auf den Freisitzflächen dürfen mit Tabak befüllte Shishas konsumiert werden. Verstöße gegen das NiSchG NRW werden mit Bußgeldern gegen den Gastwirt und Verwarngeldern gegen den Raucher geahndet!
Beim Betrieb von Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, können erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Gästen und Beschäftigten entstehen. Insbesondere durch das beim Zubereiten und Rauchen von Shishas entstehende Kohlenmonoxid ist eine nicht zu unterschätzende Gefährdung gegeben.
Kohlenmonoxid (CO) entsteht durch eine unvollkommene (unsaubere) Verbrennung zum Beispiel von Holzkohle. CO ist geruchlos und hat fast die gleiche Dichte wie Luft. CO-Luftgemische sind hochexplosiv, kurz gesagt: CO ist extrem gefährlich!
Bei CO handelt es ist ein Atemgift mit Wirkung auf Blut und Zellen, das vom Hämoglobin (roter Blutfarbstoff) sehr viel besser gebunden wird als Sauerstoff. Da CO farb-, geruch- und geschmacklos ist, wird es von den menschlichen Sinnesorganen nicht wahrgenommen.
Der Körper zeigt keine Abwehrreaktion (Augentränen, Brechreiz etc.) gegen dieses toxische Gas.
Auch wenn einige Verletzte über keine Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel oder Übelkeit klagen, kann eine CO-Vergiftung schwere Spätfolgen verursachen.
In einem Zeitraum von Tagen bis zu drei Wochen nach einer CO-Vergiftung entwickeln 10 bis 40 Prozent der Geschädigten Folgeschäden an Herz und Nervensystem. Hierzu gehören Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Persönlichkeitsveränderungen, aber auch Psychosen und parkinsonähnliche Erkrankungen. Am Herz können eine dauerhafte Leistungsschwäche oder vielfältige Rhythmusstörungen als Spätschäden auftreten.
In der vergangenen Zeit kam es in einer Vielzahl von „Shisha-Bars“ in Nordrhein-Westfalens und in anderen deutschen Städten zu lebensbedrohlichen Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Die vergifteten Gäste brauchten eine schnelle Behandlung und mussten oftmals in eine Druckkammer verbracht werden.
Voraussetzung für den Betrieb einer „Shisha-Gaststätte“ ist eine gültige Baugenehmigung.
Welche Unterlagen benötigt werden und welche baulichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, teilt Ihnen das Bauordnungsamt mit.
Bei Fragen zu Jugendschutz und Shisha-Konsum steht Ihnen das Jugendamt zur Verfügung.
Fragen zu den gewerberechtlichen beziehungsweise gaststättenrechtlichen Bereichen, beantwortet Ihnen das Ordnungs-und Veterinäramt.