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Dienstleistungen und Infos

Hinweise zum Angebot von Shishas/Wasserpfeifen in Gaststätten

Sie betreiben eine Gaststätte und suchen Informationen zum Thema "Shisha-/Wasserpfeifen".

Dienstleistungen und Infos

Laut dem aktuellen Nichtraucherschutzgesetzt NRW ist das Rauchen von Tabak in den Wasserpfeifen in den Gaststätten verboten. Lediglich auf den Freisitzflächen dürfen mit Tabak befüllte Shishas konsumiert werden. Verstöße gegen das NiSchG NRW werden mit Bußgeldern gegen den Gastwirt und Verwarngeldern gegen den Raucher geahndet!

Beim Betrieb von Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, können erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Gästen und Beschäftigten entstehen. Insbesondere durch das beim Zubereiten und Rauchen von Shishas entstehende Kohlenmonoxid ist eine nicht zu unterschätzende Gefährdung gegeben.

Kohlenmonoxid (CO) entsteht durch eine unvollkommene (unsaubere) Verbrennung zum Beispiel von Holzkohle. CO ist geruchlos und hat fast die gleiche Dichte wie Luft. CO-Luftgemische sind hochexplosiv, kurz gesagt: CO ist extrem gefährlich!

Bei CO handelt es ist ein Atemgift mit Wirkung auf Blut und Zellen, das vom Hämoglobin (roter Blutfarbstoff) sehr viel besser gebunden wird als Sauerstoff. Da CO farb-, geruch- und geschmacklos ist, wird es von den menschlichen Sinnesorganen nicht wahrgenommen.

Der Körper zeigt keine Abwehrreaktion (Augentränen, Brechreiz etc.) gegen dieses toxische Gas.

Auch wenn einige Verletzte über keine Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel oder Übelkeit klagen, kann eine CO-Vergiftung schwere Spätfolgen verursachen.
In einem Zeitraum von Tagen bis zu drei Wochen nach einer CO-Vergiftung entwickeln 10 bis 40 Prozent der Geschädigten Folgeschäden an Herz und Nervensystem. Hierzu gehören Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Persönlichkeitsveränderungen, aber auch Psychosen und parkinsonähnliche Erkrankungen. Am Herz können eine dauerhafte Leistungsschwäche oder vielfältige Rhythmusstörungen als Spätschäden auftreten.

In der vergangenen Zeit kam es in einer Vielzahl von „Shisha-Bars“ in Nordrhein-Westfalens und in anderen deutschen Städten zu lebensbedrohlichen Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Die vergifteten Gäste brauchten eine schnelle Behandlung und mussten oftmals in eine Druckkammer verbracht werden.

Voraussetzung für den Betrieb einer „Shisha-Gaststätte“ ist eine gültige Baugenehmigung.
Welche Unterlagen benötigt werden und welche baulichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, teilt Ihnen das Bauordnungsamt mit.

Bei Fragen zu Jugendschutz und Shisha-Konsum steht Ihnen das Jugendamt zur Verfügung.

Fragen zu den gewerberechtlichen beziehungsweise gaststättenrechtlichen Bereichen, beantwortet Ihnen das Ordnungs-und Veterinäramt.

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Hanke

Gaststätten, Stellungnahmen zu Bauanträgen,
Straßennamen mit Anfangsbuchstaben B, C, G, I, J, K

Telefonnummer
0234 910-3683
Faxnummer
0234 910-1418
Zimmer 17
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de
Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Peters

Gaststätten, Stellungnahmen zu Bauanträgen,
Straßennamen mit Anfangsbuchstaben A, F, H, L, M, R, S, SCH, ST, V, W, X, Y, Z

Telefonnummer
0234 910-1861
Faxnummer
0234 910-1418
Zimmer 19
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de
Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Andres

Gaststätten, Stellungnahmen zu Bauanträgen,
Straßennamen mit Anfangsbuchstaben D, E, N, O, P, Q, U

Telefonnummer
0234 910-4022
Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de

Adresse / Kontakt

Ordnungs- und Veterinäramt
Marienplatz 2
44777 Bochum

E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr

Eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Foto des Verwaltungsgebäudes

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P8 am Konrad-Adenauer-Platz/Bermuda3Eck. 

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt einen Fahrstuhl und ist ebenerdig zugänglich.