BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos

Hunde

Informationen über Vorschriften und Regeln zur Hundehaltung (Rechte, Pflichten und mehr).

Dienstleistungen und Infos

Was suche ich, bin ich hier richtig?

Sie halten Hunde oder möchten sich über Hunde informieren? Hier finden Sie Informationen über Rechte, Pflichten und mehr - von Beißvorfall bis Aufenthaltsverbote.

„Hunde sind die besten Freunde des Menschen“, sagt der Volksmund. Daher leben nicht umsonst über 17.500 Hunde in Bochum. Damit das Zusammenleben von Menschen, Tieren und Natur im Einklang ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen getroffen.

Was muss ich wissen?

Nachfolgend werden die wesentlichen Bestimmungen aufgeführt.

Dabei ist zwischen vier Kategorien zu unterscheiden: 

  1. Kleine Hunde, 
  2. Große Hunde, 
  3. Hunde bestimmter Rasse und
  4. Gefährliche Hunde.

Das Gesetz spricht von kleinen Hunden, wenn sie unter 40 cm groß sind und weniger als 20 kg wiegen. 

Sobald ein Hund die 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht erreicht hat, gilt er als großer Hund

Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde sind in der Regel im Landeshundegesetz NRW gelistet. Der Gesetzgeber vermutet bei diesen Hunderassen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Beispielsweise haben sie teilweise eine erhöhte Beißkraft oder beißen sich fest.

Hunde bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) sind:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. 

Gefährliche Hunde  (§ 3 LHundG NRW) sind:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (Beispiel: American Bully). 

Wichtig:
Gefährliche Hunde dürfen sich nicht verpaaren. Daher sollten sie kastriert werden.

Im Einzelfall kann das Ordnungsamt auf amtstierärztlicher Empfehlung einen Hund als individuell gefährlich einstufen. Dadurch gelten ähnliche Regelungen wie bei einem gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW.

Für individuell gefährliche Hunde besteht ein Zucht- Kreuzungs- und Handelsverbot.

Sowohl das Landeshundegesetz als auch die Bochumer Sicherheitsverordnung stellen klar, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass sie andere Personen oder Tiere weder gefährden noch belästigen. 

In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch Hunde keine Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht.

Sie wurden von einem Hund gebissen? Oder wurde Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr anderes Tier von einem Hund gebissen?

Geben Sie uns gerne eine Mitteilung! Nutzen Sie dazu einfach das Mitteilungsformular oder schreiben Sie uns, gerne auch per E-Mail an hunde@bochum.de

Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen:

  • Datum des Vorfalls
  • Beschreibung des Vorfalls
  • Bericht des (Tier)Arztes
  • Nach Möglichkeit Bilder der Verletzung
  • Informationen über den Hundehalter (sofern möglich Name und Anschrift)
  • Eine Möglichkeit, Sie für Rückfragen zu kontaktieren (bspw. Telefonnummer)
  • gegebenenfalls Zeugen

In dringenden Fällen empfiehlt es sich die Polizei noch an Ort und Stelle hinzuzuziehen. Dadurch können Beweise gesichert werden und überprüft werden, ob eine Straftat vorliegt.

Sobald das Ordnungsamt über einen Beißvorfall informiert wurde, wird schnellstmöglich überprüft, ob Sicherungsmaßnahem angeordnet werden müssen.

Sicherungsmaßnahmen können sein:

  • Besuch der Hundeschule
  • Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • in schwerwiegenden Fällen die schmerzfreie Einschläferung des Hundes

Jeder Fall wird für sich betrachtet. In der Regel wird ein amtlicher Tierarzt hinzugezogen, der als Sachverständiger das Verhalten eines beißenden Hundes beurteilt. 

Bei einer gegenwärtigen Gefahr, die schnell abgewandt werden muss, ist das Ordnungsamt befugt, einen Hund nach dem Polizeigesetz sicherzustellen. 

Hunde dürfen sich an den folgenden Orten nicht aufhalten:

  • Kinderspielplätze
  • Schulhofflächen
  • Bolzplätze
  • Friedhöfe
  • Badeanstalten
  • Spiel- und Liegewiesen

Die Leinenpflicht richtet sich nach der gesetzlich eingestuften Kategorie des Hundes. 

Für alle Hunde gilt eine Leinenpflicht in den folgenden Bereichen:

  • Fußgängerzonen
  • Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche sowie Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • Park,- Grün- und Kleingartenanlagen, Grün- und Erholungsflächen, städtische Gärten
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • Naturschutzgebiete
  • Öffentliche Verkehrsmittel sowie der U-Bahnanlagen
  • Bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen sowie in Treppenhäusern, Fluren und Aufzügen

Zusätzlich sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit durchgängiger Bebauung anzuleinen.

Keine Leinenpflicht besteht in Wäldern auf den Wegen, im Landschaftsschutzgebiet in Sicht- und Rufweite sowie auf Hundewiesen. Allerdings bleiben geltende Regelungen der Bochumer Sicherheitsverordnung (zum Beispiel zur Leinenpflicht in Park- und Grünanlagen) hiervon unberührt.

Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums (beispielsweise ausbruchssicher abgezäunter Garten) immer anzuleinen, es sei denn es wurde nach einem Wesenstest eine Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt erteilt. Geführt werden dürfen sie nur von sachkundigen Personen. Die Leine darf in der Regel nicht länger als 1,5 Meter sein. Mit ihr muss sichergestellt sein, dass Gefahren vermieden werden. Daher muss sie reißfest sein.

Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums immer einen Maulkorb oder eine andere das Beißen verhindernden Vorrichtung tragen.

Nach einem Wesenstest kann von der Maulkorbpflicht eine Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt erteilt werden.

Große Hunde, Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde müssen haftpflichtversichert sowie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Bei Hunden bestimmter Rasse und gefährlichen Hunden liegt die Mindestversicherungssumme für Personenschäden bei 500.000 Euro und für sonstige Schäden bei 250.000 Euro.

Alle Hunde sind steuerlich beim Amt für Finanzsteuerung, Abteilung Steuern, anzumelden.

Zusätzlich sind große Hunde beim Ordnungsamt anzumelden. Genaue Informationen zu Ansprechpersonen, erforderlichen Unterlagen und Kosten et cetera finden Sie unter:

Anmeldung von großen Hunden

Für Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde wird eine Genehmigung des Ordnungsamtes vor Aufnahme der Haltung benötigt. Alle Informationen finden Sie unter:

Anmeldung von Listenhunden

Bei gefährlichen Hunden muss des Weiteren ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Nach herrschender Rechtsprechung liegt das nur vor, wenn der Hund aus einem Tierheim vermittelt wurde (Tierschutz).

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften des besten Freundes zu beseitigen. Als Hilfe wurden im Stadtgebiet diverse Stationen mit Hundekotbeuteln aufgestellt.

Eine Übersicht mit aufgestellten Spendern für Hundekotbeutel  finden Sie in der vom USB Bochum bereitgestellten Übersichtskarte:

Zur Übersicht (interaktive Karte)

Seinen vierbeinigen Freund immer an der Seite zu haben wünschen sich viele, ob im Urlaub, beim Einkauf oder bei Veranstaltungen. Schnell kann sich die Situation ergeben, dass der Hund im Auto zwischengeparkt werden muss. 

Grundsätzlich ist dies nicht verboten, sofern dem Hund dabei ausreichend Frischluft zur Verfügung steht und für eine angemessene Lufttemperatur gesorgt wird. Doch genau das zu kontrollieren kann sehr schwer sein. Die Außentemperatur, die Sonneneinstrahlung, eine zu geringe Luftzirkulation, ein metabolischer Temperaturanstieg und eine Wasserdampfübersättigung der Luft im Fahrzeug beeinflussen die Situation deutlich. Insbesondere da Hunde darauf angewiesen sind, ihre Thermoregulation über das Hecheln zu steuern, wird die Atemluft feucht und mit Wasser gesättigt. In der Folge kommt es im Fahrzeuginneren sehr schnell zu einer Wasserdampfübersättigung der Luft. Die Gefahr, dass die eigene Thermoregulation nicht mehr aufrechterhalten werden kann besteht. Im schlimmsten Fall kann es zu einem Kreislaufkollaps mit Todesfolge kommen.

Daher empfiehlt es sich: Parken Sie Ihren Hund bitte nicht im Auto zwischen. Nehmen Sie ihn lieber mit oder - sollte dies nicht möglich sein - lassen Sie ihn unter Aufsicht. Alternativ bietet es sich auch an, den vierbeinigen Freund im trauten Heim zu lassen. In jedem Fall sollte zu Gunsten des Hundes entschieden werden.

Sie sehen wie ein Hund im Auto, das in der prallen Sonne steht, zwischengeparkt wurde?

  • Rufen Sie uns unter der 0234 910-1409, 0234 910-1030 oder 0234 910-4000 an!
    Sollte der Hund bereits drohen zu kollabieren, rufen Sie umgehend die Polizei oder die Feuerwehr!

  • Nichtentfernen von Kot: 55 Euro
  • Belästigung durch Ihren Hund: 75 Euro
  • Gefährdung durch Ihren Hund: 100 Euro
  • Hund beißt oder ähnliche Gefahr: 100 bis 500 Euro
  • Führen ohne Leine / Maulkorb: 45 bis 600 Euro
  • Illegales Führen Listenhund: 250 Euro
  • Nichtanmeldung Ordnungsamt: 125 bis 150 Euro
  • Ausbruch des Hundes: 100 Euro
  • Verstoß Tierschutz: 250 bis 25.000 Euro

und mehr…

Im Einzelfall kann die Geldbuße abweichen.

Für Anfragen per E-Mail zum Bereich Landeshundegesetz NRW nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse: Hunde@Bochum.de

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Barranco-Lopéz

Telefonnummer
0234 910-1030
Faxnummer
0234 910-1351

Adresse / Kontakt

Ordnungs- und Veterinäramt
Husemann Karree (2. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Freitag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Ordnungs- und Veterinäramt befindet sich in der 2. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.