Auf Antrag können Auskünfte wie Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbebetreibenden erteilt werden.
Weitergehende Auskünfte aus dem Register sind nur bei einem nachgewiesenen, berechtigten Interesse zu erhalten.
Rechtsgrundlage: § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Sie müssen volljährig sein.
- Anfragen von privaten Personen können unter schriftlicher Darlegung der Gründe oder durch persönliches Erscheinen an das Ordnungsamt der Stadt Bochum gerichtet werden.
- Fernmündliche Anfragen dürfen nicht beantwortet werden.
- Bei persönlichem Erscheinen und Vorlage der erforderlichen vollständigen Unterlagen wird ihnen die Auskunft sofort erteilt.
- Bei vollständigen, auf dem Postwege eingehende Auskunftsanfragen werde diese umgehend beantwortet.
- Das Gewerberegister unterliegt grundsätzlich dem Datenschutz.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.