Rechtliche Grundlagen:
- § 34 a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34 a Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung
Anwendungsbereich des § 34a GewO
Bewachung i. S. d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Ordnungsamt). Die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO zu versagen, wenn
- der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- der Antragsteller nicht den Nachweis der Sachkunde erbringt oder
- der Antragsteller nicht den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Antragsberechtigter
Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar (auch nicht von der natürlichen auf die juristische Person oder umgekehrt).
Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen betrieben, so hat der Gewerbebetreibende (natürliche Person) die Erlaubnis zu beantragen.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) hat die Gesellschaft die Erlaubnis zu beantragen. Für jede nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ist je ein Personalbogen auszufüllen. Ist die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG, so ist diese auch aufzuführen.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter zu beantragen.
Die Erlaubnis:
Die Erteilung der Erlaubnis ersetzt nicht die Anmeldung gemäß § 14 GewO! Das bedeutet, dass das Gewerbe mit der entsprechenden Erlaubnis bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzuzeigen ist.
Die Erlaubnis besteht unabhängig von einer An- beziehungsweise Abmeldung des Gewerbebetriebes. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Abmeldung die Erlaubnis weiterhin gültig bleibt und der Gewerbebetreibende jederzeit im gesamten Bundesgebiet die Möglichkeit besitzt mit der Originalerlaubnis gemäß § 34 a GewO befindet. Sofern das Original verloren oder auf andere Weise unauffindbar sein sollte, so ist eine Ersatzausfertigung zu beantragen.
Pflichten des Bewachers:
- Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung gemäß § 6 BewachV
- schriftliche Verpflichtung der Wachpersonen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 8 BewachV
- Meldung der Wachpersonen unter Nachweis der Qualifikation (§ 9 BewachV)
- Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 23) an sämtliche Wachpersonen gegen Empfangsbekenntnis (§ 10 BewachV)
- Erstellung von Dienstausweisen mit fortlaufender Nummerierung (§ 11 BewachV)
- Anfertigung eines Verzeichnisses über die Dienstausweise (§ 11 BewachV)
- schriftliche Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen der Dienstausweise (§ 11 BewachV)
- vollständige Aufzeichnungen (Liste) über Bewachungsverträge (§ 14 BewachV)
- vollständige Aufzeichnungen (Liste) über Wachpersonen (§ 14 BewachV)
Beschäftigung von Bewachungspersonal
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV darf der Gewerbetreibende mit der Bewachung nur Personen beschäftigen, die
- zuverlässig sind. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde u. a. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG ein (Führungszeugnis).
- fachkundig sind, d.h.
- über einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 BewachV, ein Prüfungszeugnis nach § 5 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Be-wachV verfügen oder
- für die in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO genannten Tätigkeiten über einen Sachkundenachweis nach § 5c Abs. 6 BewachV, ein Prüfungszeugnis nach § 5 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 BewachV verfügen
und
- volljährig sind oder einen Abschluss nach §5 Nr.1 bis 3 BewachV besitzen.
Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt
Gemäß § 9 Absatz 2 BewachV hat der Gewerbebetreibende die Wachperson, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen (nötige Qualifikation: einfache IHK-Unterrichtung, Sachkundeprüfung oder ein Nachweis gemäß §§ 5, 5d und 17 BewachV) vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden (siehe hierzu auch Meldevordruck für Wachperson) und darf diese erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung mit Bewachungsaufgaben beauftragen.
Erfordernis eines Sachkundenachweises (§ 5a BewachV, § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO)
Personen, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben wollen, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Namensschild
Gemäß § 11 Absatz 4 BewachV haben Wachpersonen nach § 34 a Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbebetreibende zu tragen.
(Im Einzelnen siehe Bewachungsverordnung)