Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.
Erlaubnisfreiheit
Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeitenden einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss.
Allgemeine Erlaubnis
Für sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen, dies sind Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet der Stadt Bochum hinaus erstrecken,
- deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien - oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Innenministers des Landes NRW vom 8. Januar 2008 als erteilt.
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe beziehungsweise Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie für sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde / Kreisordnungsbehörde anzeigepflichtig.
Eine Kleine Lotterie / Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (Formular zur Anzeige Ihrer Veranstaltung).
Hierbei ist insbesondere der Verwendungszweck, die Höhe des Spielkapitals sowie die Dauer der Veranstaltung anzugeben.
Eine Lotterie, welche nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien oder Ausspielungen erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und / oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten, wenn die Veranstaltung ausschließlich innerhalb dieses Regierungsbezirks stattfinden soll. Im Übrigen ist der Antrag an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in 40190 Düsseldorf zu richten.
Was ist noch zu beachten?
Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten.
Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt
Am Weidenbach 2-4
50676 Köln
Telefon: 0221 2026-0 oder 0221 2026-4300
Telefax: 0221 2026-1200
eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650 Euro).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.