Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden oder die Folgen einer vorliegenden Behinderung zu mildern oder zu beseitigen. Ziel ist es, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, prüft die Clearing- und Diagnostikstelle.
Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben.
Was wird vorausgesetzt?
- Der Antragsteller muss in Bochum wohnhaft sein.
- Das Kind/der Jugendliche/der junge Erwachsene muss zwischen 6 und 21 Jahren sein.
- Ist das Kind/der Jugendliche unter 18 Jahre alt, müssen die Sorgeberechtigten die Leistung für dieses/diesen beantragen.
Im gesamten Antragsverfahren ist eine Mitwirkung nach § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtend. Wir benötigen Informationen und Unterlagen, um die passgenaue Hilfe ermitteln zu können.
Wir unterliegen dem Datenschutz. Um die Anträge bearbeiten zu können, sind schriftliche Entbindungen von Schweigepflichten zur Klärung der Teilhabebeeinträchtigung erforderlich. Welche Stellen diese im Einzelnen umfassen, wird im konkreten Fall mit unseren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgesprochen.
Ambulante Eingliederungshilfen:
- Autismustherapie
- Heilpädagogische Förderung
- Schulintegrationshilfen
- Lerntherapie bei Legasthenie und Dyskalkulie