Sie möchten Unterhaltsvorschuss beantragen und suchen Infos zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Antragstellung, Höhe der Leistungen und mehr....
Unterhaltsvorschuss
Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen.
Dienstleistungen und Infos
Allgemeines
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.
Mein Kind ist zwischen 0 und 11 Jahren alt
Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt, wie zum Beispiel Therapieeinrichtung oder Justizvollzuganstalt, untergebracht ist
und Ihr Kind
- nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt vom anderen Elternteil mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen oder
- keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen, zum Beispiel Waisenbezüge,
erhält.
Mein Kind ist zwischen 12 und 17 Jahre alt
Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und, wenn es
- keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen ggf. auch unter Anrechnung von Kinderwohngeld und/ oder eigenem Einkommen und/ oder Vermögen des Kindes, der Bezug nach dem SGB II vom Jobcenter vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug steht und eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto monatlich erzielt.
Dies gilt auch, wenn Sie oder Ihr Kind, nicht die deutsche oder eine EU Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel haben. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) zusammen wohnen
- keine Alleinerziehung vorliegt
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder
- sich weigert an der Feststellung der Vaterschaft und/oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder sich bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Kinder-und Jugendhilfe, gedeckt ist.
Kann ein Antrag rückwirkend gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal einen Monat rückwirkend ab Antragstellung bewilligt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und unter anderem Bemühungen um Unterhaltszahlungen nachgewiesen wurden.
Wie lange wird gezahlt?
Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen (siehe oben) ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse angezeigt werden, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind. Welche Änderungen das sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Eine Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten kann zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung zu dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB II-Leistungen und Ähnliches) angerechnet.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschlussleistung?
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach dem für die betreffenden Altersgruppen festgelegten Mindestbetrag. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.
Ab dem 1. Januar 2023 lauten die UVG-Zahlbeträge:
- Für Kinder 0 bis 5 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 187,00 Euro (Mindestunterhalt 437,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro) - Für Kinder 6 bis 11 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 252,00 Euro (Mindestunterhalt 502,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro) - Für Kinder 12 bis 17 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 338,00 Euro (Mindestunterhalt 588,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro)
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles
- Waisenbezüge
Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:
- eigene Einkünfte aus Vermögen, wie zum Beispiel Zinsen (über 120,00 Euro jährlich)
- Einnahmen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, vermindert um eine monatliche Arbeitnehmerpauschale und ggf. einen Ausbildungsfreibetrag. Von diesen verbleibenden Einnahmen wird nur die Hälfte auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.
Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist ein schriftlicher Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder seines gesetzlichen Vertreters. Dieser Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beizufügen.
Ein Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen kann schriftlich übersandt werden. Bitte denken Sie auch an die zweite Unterschrift auf der Datenschutzerklärung!
Sollten zur Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen noch weitere Informationen benötigt werden, erfolgt eine Kontaktaufnahme seitens der Unterhaltsvorschusskasse.
Hier finden Sie alle Unterlagen und Informationen noch einmal im Überblick
- Übersicht der einzureichenden Unterlagen
- Das Antragsformular für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (inclusive Ergänzungsblatt zum Antrag für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren) steht im Bochumer Serviceportal zur Verfügung.
Hinweis: Für jedes Kind muss ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss (Mitwirkungspflichten)
- Hinweise zum Datenschutz
- Broschüre zum Unterhaltsvorschuss mit Informationen über die Zahlung und weitere Hilfen für Alleinerziehende (Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kostenlos.
Adresse / Kontakt
Jugendamt
Universitätsstraße 43-49
44789 Bochum
- Telefonnummer 1
- siehe direkte Ansprechperson unter Öffnungszeiten.
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind derzeit aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich. Auch können am Gebäude keine Unterlagen, Schriftstücke etc. abgegeben werden. Bitte benutzen Sie hier den Behördenbriefkasten am Haupteingang des Rathauses oder übermitteln Sie die Unterlagen postalisch.
Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihre direkte Ansprechperson.
Anfahrt / Standort
Postanschrift:
Stadt Bochum
- Jugendamt -
Unterhaltsvorschusskasse
44777 Bochum
Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihre direkte Ansprechperson. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Weitere Informationen
Jugendamt
Herr Rode
Allgemeine Fragen
- Telefonnummer
- 0234 910-3125
- Faxnummer
- 0234 910-1963
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de