Unter Amtsvormundschaft versteht man die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Sie tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten.
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: "Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen. "(§ 1793 BGB)
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeitenden.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften: