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Dienstleistungen und Infos

Trinkwasser

Informationen zu Trinkwasseruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung

Dienstleistungen und Infos

Das von den Stadtwerken Bochum angelieferte Wasser hat im Allgemeinen eine hervorragende Qualität und entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Jedoch können in der Hausinstallation gegebenenfalls weitere Stoffe in das Leitungswasser gelangen. Mikroorganismen können sich vermehren. Das gilt zum Beispiel für Legionellen, wenn Totleitungen vorhanden sind.

Auch das Material der Installationen (Blei, Kupfer, Nickel) hat Einfluss auf die Wasserqualität. Verantwortlich für die Qualität des Wassers innerhalb des Gebäudes ist der Hauseigentümer.

Änderung der Trinkwasserverordnung

Legionellenuntersuchungen in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Am 1. November 2011 trat die erste Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Danach sollten Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ihre Anlage dem Gesundheitsamt melden und jährlich auf Legionellen untersuchen lassen. Diese Untersuchungspflicht betrifft vor allem Vermieter von Häusern mit zentraler Warmwasserbereitung.

Am 5. Dezember 2012 trat die zweite Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Hieraus ergeben sich teilweise Änderungen.
Weitere Informationen können Sie auf der Seite des Umweltbundesamtes beziehungsweise auf der Homepage der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.) erhalten.

Zu den Betreiberpflichten gehört es außerdem, Überschreitungen von Grenzwerten oder des technischen Maßnahmenwertes dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Die wichtigsten Pflichten zusammengefasst

  • Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr gemeldet werden.
  • Die Untersuchungspflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen bleibt jedoch bestehen.
  • Bis zum 31. Dezember 2013 müssen die Großanlagen zur Trinkwassererwärmung erstmals auf Legionellen untersucht worden sein.
  • Das Untersuchungsintervall bei gewerblicher Tätigkeit wurde von einmal pro Jahr auf drei Jahre erweitert.
  • Das Warmwasser von Großanlagen ist daher alle drei Jahre an repräsentativen Probenahmestellen (insgesamt mindestens drei: Wasservorlauf, Zirkulationsleitung und mindestens eine periphere Entnahmestelle) auf Legionellen untersuchen zu lassen.
  • Die Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen darf nur durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.
  • Die Trinkwasserverordnung hat in Bezug auf Legionellen einen technischen Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml festgelegt.
  • Der Betreiber (Vermieter) ist bei Bekanntwerden der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen. Bei der Überprüfung vor Ort muss festgestellt werden, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Gegebenenfalls ist eine ausführliche Gefährdungsanalyse zu erstellen. Gleichzeitig müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer möglichen Gesundheitsgefahr wirksam zu begegnen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Aufforderung durch das Gesundheitsamt!
  • Der Betreiber muss betroffene Verbraucher zum Beispiel durch einen Aushang über die Untersuchungsergebnisse zu informieren.
  • Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und Behebung bereits getroffen wurden oder geplant sind.

Erläuterungen

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung
ist eine Anlage mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von mehr als 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Der Installateur kann Sie dabei beraten.

Kleinanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern fallen nicht darunter. 

Gewerbliche Tätigkeit
im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Hierunter fällt zum Beispiel auch die Vermietung von Wohnraum beziehungsweise Liegenschaften und kommerziellen Sporteinrichtungen.

Fachbetriebe für Gas- und Wasserinstallation sowie akkreditierte Labore können Sie hinsichtlich der repräsentativen Probenahmestellen beraten.

Legionellen
sind bewegliche, stäbchenförmige Bakterien, die sich unter besonderen Bedingungen (zwischen 25°C - 55°C) vermehren. Ist eine Dusche oder eine vergleichbare Einrichtung (zum Beispiel Handbrause in der Badewanne) vorhanden, kann es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommen. Enthält  das vernebelte Wasser Legionellen, können diese inhaliert werden und zu einer Erkrankung führen.

Mögliche Erkrankungen sind die sogenannte Legionärskrankheit beziehungsweise Legionellose einschließlich Pneumonie mit einem oft tödlich endendem Krankheitsverlauf oder das Pontiac-Fieber mit grippeartigen Symptomen.

Besonders gefährdet sind Personen mit gesundheitlichen Vorschäden oder geschwächter körperlicher Abwehr. Der Nachweis einer Legionelleninfektion ist gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtig.
Im Jahr 2010 wurden von den unteren Gesundheitsbehörden bundesweit 690 Erkrankungen durch Legionellen an das Robert Koch-Institut gemeldet.

Aktuelle Informationen zur Trinkwasserverordnung

Zum Jahreswechsel 2013/2014 wurden Regelungen, der zuletzt am 14. Dezember 2012 geänderten Trinkwasserverordnung wirksam.

Im Wesentlichen betrifft dies die bei Großanlagen zur Trinkwasserwärmung erforderlichen systemischen Untersuchungen auf Legionellen.

Nach der Trinkwasserverordnung haben Vermieter von Gebäuden mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Pflicht die ersten Legionellenuntersuchungen bis spätestens 31. Dezember 2013 durchzuführen. Anschließend ist bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich und bei rein gewerblicher Tätigkeit mindestens alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Dort wo bislang noch keine Untersuchungen erfolgt sind, müssen diese unverzüglich nachgeholt werden. Die Verbraucher sind über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Bei Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml sind die Verbraucher unverzüglich über das Ergebnis sowie die weiteren Maßnahmen zu informieren.

Für das Schwermetall Blei gelten seit dem 1.Dezember 2013 folgende Änderungen:
Der Grenzwert wurde nochmals abgesenkt und liegt jetzt bei 0,010 mg/l.
Des Weiteren müssen Vermieter die Verbraucher über das Vorhandensein von Bleileitungen informieren, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen.

Rechtsverbindliche Untersuchungen werden von den gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung gelisteten Untersuchungsstellen durchgeführt.

Gesundheitsamt

Herr Rütten

Telefonnummer
0234 910-3219

Adresse / Kontakt

Gesundheitsamt
Westring 28/30
44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2300
Faxnummer
0234 910-1399
E-Mail Adresse
gesundheitsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 15:00 Uhr

Terminanfragen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Westring 28/30.

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Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
(Zufahrt direkt neben dem Gesundheitsamt)

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