Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinsam vor Infektionen schützen.

Dienstleistungen und Infos
Unsere Kinder verbringen täglich viele Stunden in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Ausbildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen.
Dabei können bei gemeinschaftlichen Aktivitäten wie zum Beispiel auf dem Schulhof, in Turnhallen oder beim Schwimmen Krankheitserreger übertragen werden. Die häufigsten Übertragungswege bei so engen Kontakten zwischen Kindern und Jugendlichen sind die Tröpfcheninfektion und die Schmierinfektion.
Um die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit so gering wie möglich zu halten, ist eine Zusammenarbeit aller Beteiligten die beste Voraussetzung für die Gesundheit unserer Kinder. Die Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Infektionsschutzgesetz zur Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und der Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet.
Auch Elternpflichten werden in den §§ 34 und 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgeschrieben. Besonders wichtig dabei ist zum einen die Mitteilung an die Schulleitung oder die Leitung des Kindergartens, wenn bestimmte meldepflichtige Krankheiten beim Kind vorliegen wie zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A oder Kopfläuse, da erkrankte oder verlauste Kinder die Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Weil diese Informationen sehr wichtig sind, müssen Eltern oder Sorgeberechtigte hierüber bei der Aufnahme der Kinder in die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung in Kenntnis gesetzt werden.
Für die Wiederzulassung der Kinder nach der Erkrankung gibt es meist Vereinbarungen zwischen den Eltern und der Gemeinschaftseinrichtung, die im jeweiligen Aufnahmevertrag festgelegt sind.
Falls solche Vereinbarungen nicht bestehen, können die Empfehlungen des Robert Koch - Instituts zur Wiederzulassung angewendet werden oder fragen Sie beim Gesundheitsamt nach.
Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen knappen und übersichtlichen Überblick über die Anforderungen des IfSG:
Bestimmte Krankheiten müssen gemäß Infektionsschutzgesetz (§34 IfSG) durch Einrichtungen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Für diese Meldung steht Ihnen folgender Online-Dienst zur Verfügung:
- Merkblatt/Belehrung für Eltern und Sorgeberechtigte
- Merkblatt für Ärztinnen und Ärzte und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen:
- Merkblätter zu einzelnen Erregern/Krankheiten:
Ortshygiene und Infektionsschutz
- Telefonnummer
- 0234 910-4773
- Faxnummer
- 0234 910-3214
- E-Mail Adresse
- infektionshygiene-gesundheitsamt@bochum.de
Adresse / Kontakt
Gesundheitsamt
Westring 28/30
44777 Bochum
Navigation
44787 Bochum
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Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 14:00 Uhr
Terminanfragen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.

Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
(Zufahrt direkt neben dem Gesundheitsamt)
Barrierefreier Zugang
- Infektionsschutz
Hier finden Sie Informationen zum Umgang mit meldepflichtigen Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Impfschutz und Impfkalender
Auf den Seite des Robert Koch-Instituts finden Sie viele Informationen rund um das Thema "Impfung". Auch die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) können Sie dort einsehen.
- Masernschutz
Informationen zum Nachweis des Impfschutzes, der Impflicht und zu den Regelungen des Masernschutzgesetzes.