Gemeinsam vor Infektionen schützen
Unsere Kinder verbringen täglich viele Stunden in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Ausbildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen.
Dabei können bei gemeinschaftlichen Aktivitäten wie zum Beispiel auf dem Schulhof, in Turnhallen oder beim Schwimmen Krankheitserreger übertragen werden. Die häufigsten Übertragungswege bei so engen Kontakten zwischen Kindern und Jugendlichen sind die Tröpfcheninfektion und die Schmierinfektion.
Um die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit so gering wie möglich zu halten, ist eine Zusammenarbeit aller Beteiligten die beste Voraussetzung für die Gesundheit unserer Kinder. Die Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Infektionsschutzgesetz zur Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und der Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet.
Auch Elternpflichten werden in den §§ 34 und 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgeschrieben. Besonders wichtig dabei ist zum einen die Mitteilung an die Schulleitung oder die Leitung des Kindergartens, wenn bestimmte meldepflichtige Krankheiten beim Kind vorliegen wie zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A oder Kopfläuse, da erkrankte oder verlauste Kinder die Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Weil diese Informationen sehr wichtig sind, müssen Eltern oder Sorgeberechtigte hierüber bei der Aufnahme der Kinder in die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung in Kenntnis gesetzt werden.
Für die Wiederzulassung der Kinder nach der Erkrankung gibt es meist Vereinbarungen zwischen den Eltern und der Gemeinschaftseinrichtung, die im jeweiligen Aufnahmevertrag festgelegt sind.
Falls solche Vereinbarungen nicht bestehen, können die Empfehlungen des Robert Koch - Instituts zur Wiederzulassung angewendet werden oder fragen Sie beim Gesundheitsamt nach.