Betäubungsmittel können nach den geltenden Regelungen von einem Arzt in angemessener Menge verschrieben werden. Der Patient darf die so erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und von hier behördlich bestätigten Bescheinigung über das Mitführen von Betäubungsmitteln erfolgen.
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes (auch Durchreisen) bestehen keine international abgestimmten Regelungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es sind die im Ziel- oder Transitland geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Da manche Länder zum Beispiel die Menge der mitführbaren Betäubungsmittel einschränken oder die Mitnahme grundsätzlich verbieten, wird empfohlen, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung nach den genauen Bestimmungen zu erkundigen. Die jeweilige Rufnummer erfahren Sie beim Auswärtigen Amt, Bürgerservice Rufnummer 030 5000 2000 oder im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.
Die Bundesopiumstelle des Bundesministeriums für Arzneimittel und Medizinprodukte rät Patienten, sich für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese sollte Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthalten. Die Form ist nicht strikt vorgegeben. Die Bescheinigung ist ebenfalls von hier behördlich zu bestätigen.
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