Das Gesundheitsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung in folgenden Gesundheitsfachberufen:
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz
- Ergotherapie
- Hebammenkunde
- Logopädie
- Medizinisch-technische Radiologieassistenz
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz
- Physiotherapie
- Rettungsdienst (Notfallsanitäter, Rettungssanitäter, Rettungshelfer)
Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes richtet sich nach dem Sitz der Ausbildungsstätte.
Persönliches Erscheinen ist nicht notwendig. Anträge auf Zulassung zur Prüfung nehmen die Ausbildungsstätten entgegen und leiten diese an das Gesundheitsamt weiter.
Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung. Diese muss an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt sein.
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