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Dienstleistungen und Infos

Masernschutz

Masern sind hoch ansteckend und können im schlimmsten Fall tödlich enden. Um die Infektionskrankheit wirksam zu bekämpfen, trat am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft.

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Nachweis des Impfschutzes

Um den Impfschutz dort zu erhöhen, wo Masern-Übertragungen sehr schnell stattfinden können, muss zum Beispiel beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule nachgewiesen werden, dass ein Masernimpfschutz vorliegt. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern vorweisen.

Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel, wenn Nachweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt wurden oder Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen) muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren.

Zur Meldung verwenden Sie bitte unseren Online-Dienst:

Masernschutzgesetz

Nachfolgend haben wir die Regelungen des Masernschutzgesetzes für Sie zusammengefasst (bitte beachten Sie die Rechtsgrundlage, § 20 IfSG):

Unter die Nachweispflicht fallen alle nach 1970 geborene Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und einer der folgenden Personengruppen angehören:

  1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Einrichtung, in der vorwiegend minderjährige Personen betreut werden. Hierzu zählen beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, die überwiegend minderjährige Personen betreuen.
  2. Personen, die mindestens vier Wochen in einem Kinderheim oder einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind.
  3. Personen, die in den unter Punkt 1 und Punkt 2 genannten Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften tätig sind (zum Beispiel Lehrer oder Erzieher).
  4. Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind (zum Beispiel medizinisches Personal). Als tätig in einer Einrichtung gelten in diesem Sinne auch Praktikant*innen und ehrenamtlich Tätige.

Alle vor 1971 geborenen Personen sind vom Gesetz ausgenommen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits eine Masernerkrankung durchgemacht haben und lebenslang immunisiert sind.

Das Gesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Alle Personen, die seitdem in einer der betroffenen Einrichtungen neu aufgenommen oder eingestellt werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung den Masernschutz nachweisen.

Für Personen, die bereits vor der Einführung des Gesetzes in den Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, wurde aufgrund der Pandemiesituation eine Übergangsfrist für die Vorlage der Nachweise eingeführt. Diese Frist für die Einreichung der Nachweise ist am 31. Juli 2022 abgelaufen. Alle in den Einrichtungen betreuten und tätigen Personen, die keinen der anerkannten Nachweise vorgelegt haben, müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Betroffene Personen müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz, eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung nachweisen.

  1. Nach der Vollendung des ersten Lebensjahres müssen die betroffenen Personen einen Impfschutz vorweisen. Die Anforderungen an einen ausreichenden Impfschutz sind altersabhängig:
  • Bis zum ersten Geburtstag: Keine Impfung erforderlich
  • Bis zum zweiten Geburtstag: Eine Impfung erforderlich
  • Nach dem zweiten Geburtstag: Zwei Impfungen erforderlich
  1. Ein Impfschutz gegen Masern ist nicht notwendig, wenn eine ausreichende Masern-Immunität besteht. Die Immunität liegt meist aufgrund einer zurückliegenden Infektion vor und kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.
  2. Aufgrund verschiedener medizinischer Umstände kann es möglich sein, dass sich einzelne Personen nicht ohne Risiko impfen lassen können. Diese sogenannten medizinischen Kontraindikationen können vorübergehend oder dauerhaft sein.

Einen hinreichenden Impfschutz können Sie mithilfe Ihres Impfausweises, einer Impfbescheinigung/Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen.

Falls bei Ihnen bereits eine Immunität gegen Masern vorliegt oder Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen, müssen Sie dies ebenfalls durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses nachweisen. Sollte es sich um eine vorübergehende Kontraindikation handeln, muss die Dauer angegeben werden, während der nicht geimpft werden kann.

Der Nachweis ist bei der Einrichtung (nicht beim Gesundheitsamt) einzureichen.

Es genügt außerdem die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer vom Masernschutzgesetz betroffen Einrichtung, dass Sie bereits einen der geforderten Nachweise vorgelegt haben. So können Sie bei einem Einrichtungswechsel bescheinigen, dass Sie den Masernschutz schon nachgewiesen haben.

Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Haben Personen vor der Neueinstellung beziehungsweise vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen Nachweis erbracht, dürfen sie nicht in der betroffenen Einrichtung beschäftigt oder betreut werden.

Bei Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen beschäftigt waren oder betreut wurden, hat die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Das Gesundheitsamt fordert von den gemeldeten Personen erneut einen Nachweis an. Wird innerhalb der Frist kein entsprechender Nachweis eingereicht, kann im Einzelfall ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Ausgenommen von den Verboten sind schulpflichtige Kinder, denen der Schulbesuch nicht durch ein Verbot untersagt werden darf. Eltern müssen allerdings mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro rechnen, wenn für das Kind kein gültiger Nachweis eingereicht wird.

Ein Bußgeld kann ebenfalls gegen Einrichtungsleitungen verhängt werden, die trotz der gesetzlichen Vorschriften keine betroffenen Personen an das Gesundheitsamt übermitteln oder Personen trotz bereits verhängter Verbote beschäftigen oder betreuen.

Adresse / Kontakt

Gesundheitsamt
Westring 28/30
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-4669
Telefonnummer 2
0234 910-3209
E-Mail Adresse
masernschutz@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Westring 28/30.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
(Zufahrt direkt neben dem Gesundheitsamt)

Barrierefreier Zugang

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