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Dienstleistungen und Infos

Masernschutzgesetz

Was bedeutet das Masernschutzgesetz für die Kinder und Jugendlichen in Kindertagesstätten (KITA) und Schule?

Dienstleistungen und Infos

Die zentrale Regelung: Masernschutz zwingend erforderlich

Seit dem 1. März 2020 müssen alle Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder der Einrichtungsleitung einen Masernschutz nachweisen. Die jeweilige Einrichtungsleitung muss den Nachweis des Masernschutzes erheben und dokumentieren.

Für am 1.März 2020 bereits in der Einrichtung befindlichen Personen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Für diese gilt, dass der Nachweis also bis zum 31. Dezember 2021 der Einrichtungsleitung vorliegen muss.

Im Sinne des Infektionsschuzgesetzes sind folgende Impfungen, in Abhängigkeit vom Alter gefordert.

Dieser Masernschutz ist gefordert:

  • Personen, am 1. Januar 1971 oder später geboren:
    • im ersten Lebensjahr: keine Impfung erforderlich
    • im zweiten Lebensjahr: eine Impfung erforderlich
    • nach dem zweiten Geburtstag: zwei Impfungen erforderlich
       
  • Personen, die 1970 oder früher geboren sind:
    • kein Nachweis erforderlich
       

Personen, die bereits Masern erlitten haben oder bei denen eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, benötigen ein ärztliches Zeugnis über diesen Umstand. (Siehe Abschnitt "Wie weise ich meinen Masernschutz nach?")

​Damit gilt bereits jetzt:

  • Keine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ohne Masernschutz. 
  • Keine Aufnahme in eine schulnahe Betreuung ohne Masernschutz.
  • Alle seit dem 1. März 2020 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler müssen einen Masernschutz haben.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt zusätzlich: 

  • Es darf keine Kindertageseinrichtung ohne Masernschutz besucht werden. 
  • Es darf keine schulnahe Betreuung ohne Masernschutz besucht werden. 
  • Alle Schülerinnen und Schüler müssen einen Masernschutz haben.

Die unkomplizierten Masern

Die Masern sind eine Virusinfektion mit zweiphasigem Verlauf. Sie beginnen mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und einem typischen Ausschlag in der Mundschleimhaut. Die sogenannten Koplik Flecken (kalkspritzerartige weißliche Fleckchen) treten nur bei Masern auf.

Der typische Masernausschlag entsteht am dritten bis siebten Tag und beginnt im Gesicht und hinter den Ohren. Er bleibt vier bis siebenTage bestehen. Beim Abklingen kommt es oft zu einer Schuppung. Am fünften bis siebten Tag kommt es zu einem Temperaturabfall, das Fieber lässt nach.

Die Masernfolgen

Vorübergehende Immunschwäche
Die Maserninfektion hinterlässt regelmäßig eine vorübergehende Immunschwäche von mindestens sechs Wochen Dauer. Das bedingt eine erhöhte Empfänglichkeit für bakterielle Infektionen. Am häufigsten mit Masern vergesellschaftet sind eitrige Mittelohrentzündungen, Bronchitis, Lungenentzündung und Durchfallerkrankungen.

Masern Encephalitis
Gefürchtet ist eine akute postinfektiöse Encephalitis (Masernfolge-Gehirnentzündung). Bei einem von circa 1.000 an Masern Erkrankten tritt diese etwa vier bis sieben Tage nach Auftreten des Exanthems mit Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma auf.

Diese Komplikation endet auch heute noch für 10 bis 20 Prozent tödlich. Weitere 20 bis 30 Prozent der Betroffenen werden aus der Gehirnentzündung Folgeschäden davontragen. Folgeschäden sind leichte bis hin zu schwersten  Behinderungen.

Subakut sklerosierende Panencephalitis
Die subakut sklerosierende Panencephalitis (SSPE) stellt eine sehr seltene Spätkomplikation dar, die durchschnittlich sechs bis acht Jahre nach der Maserninfektion auftreten kann.

Hierbei treten zunächst psychische und intellektuelle Veränderungen auf. Diese entwickeln sich zu neurologischen Störungen und Ausfällen bis hin zum vollständigen Funktionsverlust des Gehirnes.

Diese Erkrankung verläuft auch heute noch immer tödlich. Betroffen sind etwa vier bis elf von 100.000 Masernerkrankten. Erkranken Kinder unter fünf Jahren an Masern, so erleiden etwa 20 bis 60 von 100.000 Masernerkrankten eine SSPE. Kinder unter fünf Jahren sind hier also besonders betroffen.

Sterblichkeit
Die Sterblichkeit an Masern liegt nach Angaben der WHO in entwickelten Ländern zwischen 0,05 und 0,1 Prozent. In Deutschland sind zwischen 2001 und 2012 15 Todesfälle aufgrund von Masern registriert. Das entspricht einer Sterblichkeit von einem Todesfall pro 1.000 Masernerkrankungen.

Zum Vergleich: Mit Stand vom 5. August 2021 verzeichnet das RKI in Deutschland 3.780.985 COVID-19-Fälle und 91.730 COVID-19-Todesfälle. Das entspricht 11,6 Todesfälle pro 1.000 COVID-19 erkrankten.

Wie stecke ich mich an?

Die Masern sind eine weltweit verbreitete Erkrankung, welche durch ein Virus ausgelöst wird. Das Virus kommt nur beim Menschen vor. Erkrankte sind beim Auftreten erster Symptome wie zum Beispiel Schnupfen und Husten schon ansteckend. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt also schon drei bis fünf Tage bevor der typische Hautausschlag auftritt. Erkrankte verbreiten das Virus über infektiöse Sekrete aus Nase oder Rachen, welche beim Sprechen, Husten oder Niesen freigesetzt werden.

Der Kontakt eines nicht Geimpften zu einem Erkrankten führt selbst bei kurzem Kontakt immer (fast 100 Prozent) zu einer Infektion. Diese löst bei fast allen (fast 100 Prozent) der ungeschützt infizierten innerhalb von acht bis zehn Tagen klinische Erscheinungen aus. Der typische Ausschlag tritt meist 14 Tage nach Ansteckung auf.

Zum VergleichBei COVID-19 wird davon ausgegangen, dass ein Erkrankter über circa zehnTage ansteckend ist und in dieser Zeit durchschnittlich 2,8 bis 3,8 Personen ansteckt. Nicht jeder Aufenthalt im gleichen Raum mit einem Erkrankten führt also zur Ansteckung. Auch führt eine Ansteckung nicht in jedem Fall zu einer Erkrankung. Aktuell wird der Anteil, derjenigen die nach einer Ansteckung auch erkranken auf 55 bis 85 Prozent geschätzt (Quelle: RKI)

Wie werden die Masern behandelt?

Es gibt keine Therapie gegen die verursachende Virusinfektion.

Die symptomatische Therapie richtet sich nach den Folgeschäden, die die Masern auslösen. Neben fiebersenkenden Medikamenten kann eine bakterielle (eitrige) Folgeerkrankung wie die eitrige Mittelohrentzündung oder die Lungenentzündung eine antibiotische Therapie notwendig machen.

Wie schütze ich mich vor den Masern ?

Der einzige Schutz gegen die Masern ist die Schutzimpfung gegen Masern. Hierbei werden lebende Masernviren geimpft. Diese Masernviren sind jedoch so geschwächt, dass sie eine Masernerkrankung nicht mehr auslösen.

Dennoch lernt das Immunsystem anhand dieser Impf-Masern die echten Masern zu erkennen. Das Immunsystem kann nach der Impfung die echten Masern so frühzeitig erkennen, dass es die echten Masernviren bekämpfen kann, eine Infektion mit den echten Masernvirus erfolgt nicht mehr.

Hat die Impfung Komplikationen?

Etwa fünf bis 15 Prozent der geimpften bekommen nach der ersten Impfung die so genannten Impf-Masern mit mäßigem Fieber, flüchtigem Exanthem, Schupfen und Husten. Diese Beschwerden sind meist milde und vorübergehend. Auch sind die Impf-Masern nicht ansteckend.

Masernimpfung: Gesetzliche Vorgaben im Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die hier erläuterten Angaben sind Vorgaben, die im IfSG verankert sind. Die Masernschutzimpfung ist aktuell somit die einzige in Deutschland gesetzlich geforderte Impfung. 

Weitere empfohlene Impfungen: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)

Darüber hinaus gibt es medizinisch sinnvolle und von der STIKO empfohlene Impfungen. Ein Teil der empfohlenen Impfungen sind medizinisch betrachtet sogar wichtiger für die eigene Gesundheit. Sie können sich hier weiter informieren: 

Informationen des Robert-Koch-Instituts:

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

Folgende Nachweise eines Masernschutzes werden vom Gesundheitsamt Bochum als korrekt angesehen: 

  • Der Eintrag im Impfausweis (nach Muster der WHO, gemäß § 22 Abs. 2)
  • Der Eintrag "Impfschutz nach STIKO vorhanden" oder "Masernimpfschutz vorhanden" im Schulärztlichen Gutachten zur Einschulung
  • Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG
  • Die schriftliche Bestätigung der abgebenden Einrichtung, dass ein ausreichender Masernimpfschutz vorgelegen hat.
    oder
  • Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 10 b IfSG des Gesundheitsamtes.

Impfausweis

Impfass WHO (Vorderseite) (Quelle: Gesundheitsamt Bochum)

Der Nachweis geschieht durch den Nachweis altersgerechter Impfungen gegen die Masern in Form eines Impfausweises. Liegt dieser nicht vor, so ist davon auszugehen, dass keine Impfung erfolgt ist; die Impfung ist nachzuholen.

Der Impfausweis muss auf der Vorderseite mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum beschriftet sein. 

Oft ist die Dokumentation im Impfausweis nicht vollständig. Damit die Impfung wirksam dokumentiert ist, müssen folgende Angaben vorliegen:

  1. Datum der Schutzimpfung
  2. Bezeichnung und Chargen-Nr. der Impfung
  3. Name der Krankheit, gegen welche geimpft wird
  4. Name und Anschrift des impfenden Arztes
  5. Unterschrift des impfenden Arztes
    Mustereintrag Masernschutz (Quelle: Gesundheitsamt Bochum)

Andere Impfdokumente?

Liegt eine andere Form vor, so empfiehlt es sich diesen Nachweis, mit Zustimmung der Eltern, zu kopieren. Ist diese Bescheinigung nicht eindeutig von der Einrichtungsleitung zu interpretieren, so kann die Kopie dem Schularzt im Gesundheitsamt zur Beurteilung zugesendet werden. Ist der Masernschutz für den Schularzt erkennbar, so wird ein ärztliches Zeugnis über diesen Sachverhalt für die Dokumentation in der Einrichtung ausgestellt.

Besser ist es ausländische Impfdokumente oder Imfbescheinigungen vom Hausarzt (1) oder Gesundheitsamt in einen Impfpass nach WHO übertragen zu lassen. Gerne kann dies im Rahmen der Einschulungsuntersuchung erfolgen.

Schulärztliches Gutachten

Liegt dem Schularzt bei der Einschulungsuntersuchung ein Impfnachweis vor, so wird dieser geprüft. Ist im schulärztlichen Gutachten festgehalten, dass ein Impfschutz gem. STIKO vorliegt, so schließt diese Aussage auch das Vorliegen von zwei Masernschutzimpfungen mit ein. 

Ab Februar 2020 ist zusätzlich ein Hinweis enthalten, wenn ein Masenimpfschutz, nach den Vorgaben des Masernschutzgesetzes mit zwei Impfungen besteht.

Ärztliches Zeugnis

Personen, welche eine Masernerkrankung erlitten haben, müssen nicht geimpft werden. Ebenfalls gibt es sehr selten medizinische Gründe, welche eine Masernimpfung unmöglich machen. Liegen diese Gründe vor, kann eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt werden. Eventuelle Kosten für das Zeugnis trägt nicht die Einrichtung.

Das ärztliche Zeugnis zur Vorlage in Betreuungseinrichtung oder Schule sollte dem Muster im Anhang entsprechen. Die Angabe ob Immunität oder eine Kontraindikation zur Impfung vorliegt ist erforderlich für das richtige Vorgehen bei Masernverdachtsfällen in der Einrichtung. Liegt eine solche ärztliche Bescheinigung vor, müssen keine Impfungen nachgewiesen werden.

Eine ärztliche Bescheinigung wird vom Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen, da diese nur die Meinung des ausstellenden Arztes wiedergeben muss. Ein ärztliches Zeugnis muss inhaltlich richtig sein und darf nur aufgrund belegbarer Fakten und nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien erstellt werden. Die Aussagen des Zeugnisses müssen also objektiv nachprüfbar sein.

Bescheinigung der Einrichtung

Jede Einrichtung, die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet ist den Masernschutz zu erfassen, darf zum Beispiel bei Einrichtungswechsel eine Bescheinigung über den nachgewiesenen Masernschutz ausstellen. 

--

(1)
Jeder Arzt darf zum Beispiel fremdsprachlich dokumentierte Impfungen in einen Impfausweis nach WHO übertragen. Diese Übertragung muss mindestens die Angaben Impfdatum, Krankheit, gegen die geimpft wurde, sowie Name, Anschrift und Unterschrift des dokumentierenden Arztes enthalten. Zusätzlich sollte der Zusatz „Übertrag“ erfolgen. Der dokumentierende Arzt nimmt die zum Beispiel fremdsprachliche Originaldokumentation zu seiner Behandlungsdokumenation.

Dass müssen Sie als Eltern/Sorgeberechtigte wissen:

Die Einrichtungsleitung (oder die Tagesmutter) benötigt von den Eltern einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz. Bei Aufnahme in die Einrichtung muss somit vor dem ersten Geburtstag kein, zwischen erstem und zweitem Geburtstag eine und danach zwei Masernschutzimpfungen vorliegen. Ohne diesen Nachweis darf das Kind nicht in die Einrichtung aufgenommen werden.

Ab dem 1.Januar 2022 muss darüber hinaus auch bei Kindern, die bereits in die Einrichtung aufgenommen sind mit dem ersten Geburtstag die erste und mit dem zweiten Geburtstag die zweite Masernschutzimpfung nachgewiesen werden. Kinder, für die dieser Nachweis nicht erbracht wir, müssen von der Einrichtungsleitung namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Gesundheitsamt ist gesetzlich verpflichtet diesen Nachweis dann einzufordern. Eine Betreuung wird ohne die geforderten Nachweise jedoch nicht möglich sein.

Dass müssen Sie als Einrichtungsleitung wissen:

Sie benötigt von den Eltern einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz. Bei Aufnahme in die Einrichtung muss somit vor dem ersten Geburtstag kein, zwischen erstem und zweitem Geburtstag eine und danach zwei Masernschutzimpfungen vorliegen. Ohne diesen Nachweis dürfen Sie die Betreuung nicht aufnehmen.

Ab 2022 gilt zusätzlich: Kommen die Eltern bei bereits aufgenommenen Kindern nicht der Pflicht nach den Masernschutz Ihnen gegenüber nachzuweisen, so sind Sie durch das IfSG verpflichtet diese Kinder namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.

Das müssen Sie als Eltern/Sorgeberechtigte wissen:

Die Schule wird Sie auffordern einen Nachweis über zwei Masernschutzimpfungen vorzulegen. Falls Ihr Kind nicht geimpft werden muss oder geimpft werden kann, ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Legen Sie beides nicht vor, so ist die Schule verpflichtet Ihr Kind namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. 

Das Gesundheitsamt wird Sie dann anschreiben und informieren. Wir bieten Ihnen gerne eine Beratung zu diesem Thema an. Nach einer Meldung durch die Schule müssen Sie die geforderten Nachweise dem Gesundheitsamt vorlegen. Eine alleinige Vorlage bei der Schule reicht dann nicht mehr aus. Kommen Sie unserer Aufforderung nicht nach, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Auch darüber informieren wir Sie ausführlich.

Das müssen Sie als Schulleitung wissen:

Aktuell gilt:
Seit dem 1. März 2020 neu in die Schule aufgenommene Kinder müssen einen Masernschutz nachweisen. Geschieht dies nicht, so müssen Sie spätestens mit Aufnahme des Unterrichtes eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt tätigen. 

Ab dem 1. Januar 2022 gilt zudem, dass für alle Schülerinnen und Schüler dieser Nachweis vorliegen muss. Auch die Schülerinnen und Schüler, für die am 1. Januar 2022 kein entsprechender Nachweis vorliegt müssen Sie namentlich an das Gesundheitsamt melden. 

Die Masern sind eine schlimme Erkrankung.

Ein Teil der Erkrankten stirbt oder wird behindert. 

Es gibt keine wirksame Behandlung, es gibt aber eine Impfung, die vor den Masern schützt.

Die Impfung wird gut vertragen.

Deshalb ist die Impfung seit dem 1. März 2020 Pflicht für alle Kinder und Jugendlichen in Kindergarten und Schule. Auch Kindergärtnerinnen und Lehrer müssen geimpft sein. So steht es im Infektionsschutzgesetz.

Wer sein Kind nicht impfen lassen möchte, bekommt keinen Kindergartenplatz für sein Kind. 

Ab Januar 2022 dürfen nicht geimpfte Kinder den Kindergarten auch nicht weiter besuchen.

Auch in der Schule müssen Kinder geimpft sein. Nicht geimpfte Kinder müssen trotzdem in die Schule. Eltern, die ihr Schulkind nicht impfen lassen möchten, müssen aber mit einer Strafe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Die Kinderärzte im Gesundheitsamt und Ihr Kinderarzt können Sie beraten. 

Adresse / Kontakt

Gesundheitsamt
Kinder- und Jugendärztlicher Gesundheitsdienst (KJGD)
Bessemerstraße 47
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-4130 *
Faxnummer
0234 910-3299
E-Mail Adresse
KJGD@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
09:00 bis 12:00 Uhr

... und nach Vereinbarung.

*Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag: 13 bis 15 Uhr

Bitte beachten Sie, dass wir in der Regel nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung verfügbar sind. Falls Sie für die Vereinbarung eines Termins persönlich vorstellig werden möchten, beachten Sie bitte die oben genannten Öffnungszeiten. 

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Bessemerstraße

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Im Umfeld der Bessemerstraße 47 oder auf dem Parkplatz der VHS Baarestraße 33

Barrierefreier Zugang

Ein Aufzug ist vorhanden, die Räume des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes befinden sich in der dritten Etage.