Betäubungsmittel und medizinisches Cannabis können nach den geltenden Regelungen von einem Arzt/einer Ärztin in angemessener Menge verschrieben werden. Der Patient darf die so erworbenen Arzneimittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Auch nachdem Cannabis zum 1. April 2024 aus dem Anwendungsbereich des deutschen Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen wurde, zählt es in den meisten Schengen-Staaten und anderen Ländern zu den Betäubungsmitteln. Wegen der internationalen Suchtstoffübereinkommen ist daher weiterhin eine Reisebescheinigung erforderlich.
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