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Aufruf zur Organspende

Organspende

Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema.

Aufruf zur Organspende

Dabei handelt es sich um eine Übertragung von funktionstüchtigen menschlichen Organen oder Geweben auf einen schwer erkrankten oder beeinträchtigten Menschen. Ziel einer solchen Organtransplantation ist es, mit Hilfe der übertragenen Organe oder Gewebe dem Kranken die verloren gegangene Funktion eigener Organe oder Gewebe wiederzugeben. Dies ermöglicht dem Empfänger der Organe entweder eine erheblich verbesserte Lebensqualität (zum Beispiel bei dialysepflichtiger Nierenleistungsschwäche) oder aber eine deutlich verlängerte Lebensprognose (zum Beispiel Herztransplantation), der Empfänger würde in diesem Fall ohne die Organtransplantation in naher Zukunft versterben.

Derzeit können zum Beispiel Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm oder Hornhaut transplantiert werden. Sie stammen von medizinisch geeigneten Verstorbenen, deren Hirntod von zwei unabhängigen Ärzten festgestellt wurde und bei denen die Zustimmung zur Organentnahme vorlag. Bis zur Organentnahme muss der Blutkreislauf des hirntoten Spenders aufrechterhalten werden.
Unter bestimmten Umständen kommt für eine Niere oder einen Teil der Leber oder andere Organe eine auch eine Lebendspende in Frage (siehe auch Punkt 21).

Die Erfolgsraten sind gestiegen und liegen heute sehr hoch.
Bei einer Nierentransplantation von einem verstorbenen Spender sind 85 Prozent der transplantierten Nieren nach einem Jahr und 75 Prozent nach 5 Jahren funktionstüchtig.
Die Erfolgsquoten von anderen transplantierten Organen liegen nur geringfügig darunter.

Der Bedarf an allen transplantierbaren Organen übersteigt die Zahl der gespendeten Organe. So wurden 2020 insgesamt 2941 Organe transplantiert, dem gegenüber standen jedoch 9463 Patienten auf der Warteliste.

Das Transplantationsgesetz (TPG) enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften zur postmortalen Organspende. Es wird ergänzt durch Rechtsverordnungen, Landesausführungsgesetze, Richtlinien der Bundesärztekammer und die Deutsche Stiftung Organspende (DSO)-Verfahrensanweisungen.

Die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, soll künftig regelmäßiger erfragt werden. Zusätzlich soll eine Erklärung zur Organspende auch in einem Online-Register und den Ausweisstellen möglich sein. Außerdem sollen Hausärzte die Patienten ermuntern, eine Entscheidung zu dokumentieren.

Der Hirntod ist der irreversible Hirnfunktionsausfall, der definiert ist als der Zustand der unumkehrbar erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns (Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm).
Dieser Hirntod muss von zwei erfahrenen Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Der Ablauf und der Umfang dieser Untersuchungen sind durch die Richtlinien der Bundesärztekammer nach dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse genau vorgeschrieben.

Nein. Mit dem Transplantationsgesetz ist der Organhandel unter Strafe gestellt.

In der Frage für oder gegen Organspende gibt es kein „Richtig“ oder „Falsch“. Sie können diese Frage nur für sich persönlich beantworten, und niemand hat das Recht, die Entscheidung zu kritisieren.

Wichtig ist nur, dass Sie selbst zu einer Entscheidung kommen und diese in einem Organspendeausweis eintragen. Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen sollten Sie darüber informieren. Durch Ihre dokumentierte Entscheidung können Sie den Personen, die Ihnen nahestehen, unter Umständen eine große Belastung ersparen.

Nein, eine solche Untersuchung wäre zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Organspendeausweis nicht sinnvoll.

Es gibt keine Altersgrenze für eine Organspende. Im Einzelfall muss medizinisch entschieden werden, ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind. Entscheidend ist nicht das kalendarische Alter, sondern das biologische Alter. Allgemein kann gesagt werden, dass sich bei jüngeren Verstorbenen mehr Organe zur Transplantation eignen als bei älteren.

Nein, der Name des Spenders wird dem Empfänger nicht mitgeteilt. Auch die Angehörigen des Spenders erfahren nicht den Namen des Empfängers. 
Die Angehörigen des Spenders können jedoch auf Wunsch erfahren, ob das Organ oder die Organe erfolgreich transplantiert werden konnten.

Nein, die Entscheidung zur Bereitschaft darf ausschließlich aus freiwilligen, humanitären Gründen erfolgen. Daher werden auch nicht die Bestattungskosten für den verstorbenen Spender übernommen.

Die Kosten für eine Organentnahme bei verstorbenen Spendern wird den Krankenhäusern nach festgelegten Pauschalen von der Deutschen Stiftung Organtransplantation erstattet. Die Kosten der Organtransplantation werden pauschal von der Krankenkasse des Organempfängers vergütet.

Minderjährige können ab einem Alter von 16 Jahren ihre Bereitschaft zur Organspende ohne die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erklären. Haben die Erziehungsberechtigten der Organspende ihres minderjährigen Kindes zugestimmt, so kann das Kind bereits ab einem Alter von 14 Jahren widersprechen.

Nein. Der Empfänger solcher Organe wird nur nach medizinisch begründeten Regeln, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit ausgewählt.

Die Organentnahme erfolgt im Operationssaal mit der gleichen Sorgfalt wie bei anderen Operationen.

Ja, im Organspendeausweis können Sie ohne Angaben von Gründen die Entnahme auf bestimmte Organe beschränken.

Ja, Sie können nach der Organentnahme in jeder gewünschten Form von dem Verstorbenen Abschied nehmen. Die Operationswunden der Organentnahme werden wie bei lebenden Patienten verschlossen. Der Leichnam wird in einem würdigen Zustand zur Bestattung übergeben.

Eine testamentarische Erklärung zur Bereitschaft zur Organspende ist nicht sinnvoll, da das Testament zu einem Zeitpunkt eröffnet wird, an dem es für eine Organentnahme zu spät ist.

Ihre Entscheidung zur Organspende können Sie am zweckmäßigsten in einem Organspendeausweis dokumentieren. Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen sollten Sie darüber informieren.

Ja, jederzeit. Sie können den Organspendeausweis zerreißen und Ihre geänderte Entscheidung in einem neuen Organspendeausweis eintragen. Außerdem sollten Sie Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen über diese geänderte Entscheidung informieren.

Ja. allerdings sieht das Transplantationsgesetz erhebliche Einschränkungen vor. Am häufigsten kommt die Niere, die paarweise im Körper angelegt ist, für eine Lebendspende in Frage.
Erlaubt ist eine Lebendspende von Organen nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, unter Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten oder zu Gunsten anderer Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahestehen. 
Um jeglichen Missbrauch zu verhindern, muss nach dem Gesetz eine Gutachterkommission prüfen, ob begründetet Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spender nicht freiwillig eingewilligt hat, oder ob das Organ gar Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Lebendspende ausschließlich ein Akt der Nächstenliebe und Fürsorge zwischen sich besonders nahestehenden Menschen ist.

Sie können im Gesundheitsamt Bochum und anderen Bereichen der Stadtverwaltung Bochum einen Organspendeausweis erhalten. 
Organspendeausweise können bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und bei der deutschen Stiftung für Organtransplantation (DSO) angefordert werden.

Im Internet können Sie den Organspendeausweis unter www.organspende-info.de herunterladen. 

Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherer stellen ihren Versicherten Organspendeausweise zur Verfügung.

Ebenfalls ist der Organspendeausweis in vielen Krankenhäusern, Apotheken und Arztpraxen verfügbar.

Man kann dieses Thema mit jeder Person seines Vertrauens (Freunde, Familie, Hausarzt oder Seelsorger) besprechen.

Daneben können Sie Kontakt zum nächstgelegenen Transplantationszentrum oder zu Selbsthilfegruppen und Betroffenenverbänden von Organtransplantierten aufnehmen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation weitere Informationen an.