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Makler

Fragenkatalog zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Makler

Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) besteht

  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) / pro Tätigkeitsbereich
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

Weiterbildungsdelegation:
Für den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch für seine bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

Angestellte, deren Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler*in oder der Wohnimmobilienverwaltung zu tun hat (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung, Sekretariatsaufgaben), sind nicht weiterbildungspflichtig.

Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler*in und/ oder Wohnimmobilienverwalter*in.

Das bedeutet, dass auch Inhaber sogenannter "Schubladenerlaubnisse" sich weiterbilden müssen, selbst wenn sie eine Gewerbeabmeldung für die jeweilige Tätigkeit vorgenommen haben.

Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen besteht seit dem 1. August 2018. Da sich der Weiterbildungszeitraum auf das Kalenderjahr bezieht, können aber auch Weiterbildungen, die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 absolviert wurden, berücksichtigt werden.

Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

  1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
  2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.

Beispiel:
Erlaubniserteilung beziehungsweise Tätigkeitsaufnahme im Jahr 2018: Erster Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31.Dezember 2020, Zweiter Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023, und so weiter.

Erlaubniserteilung beziehungsweise Tätigkeitsaufnahme im Jahr 2019: Erster Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021, Zweiter Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, und so weiter.

Achtung: Für Wohnimmobilienverwalter*innen, die die Tätigkeit bereits 2018 ausgeübt haben, aber aufgrund der Übergangsregelung erst im Jahr 2019 bis zum 1. März 2019 die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter*in eingeholt haben, läuft der erste Weiterbildungszeitraum ebenfalls vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020, der zweite Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023, und so weiter.

Ausnahmen: Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

Beispiel:
Datum des Abschlusses: 20. Mai 2017, Beginn der Weiterbildungspflicht: 20. Mai 2020, Erster Weiterbildungszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022, Zweiter Weiterbildungszeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025, und so weiter.

Wenn Sie nicht mehr als Immobilienmakler*in und/ oder Wohnimmobilienverwalter*in tätig sind und diese Tätigkeiten auch künftig nicht mehr aufnehmen möchten, können Sie auf die Erlaubnis als Immobilienmakler*in und/ oder als Wohnimmobilienverwalter*in verzichten.

Verwenden Sie in diesem Fall bitte das auf der Homepage abrufbare Musterformular für den Verzicht und reichen Sie dieses beim Ordnungs- und Veterinäramt ein.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie unter den Weiterbildungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 fallen, ist der Verzicht beziehungsweise Teilverzicht bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erklären.

Der (Teil-) Erlaubnisverzicht ohne entsprechende weitergehende rechtsverbindliche Anzeige oder Erklärung bedeutet nicht auch gleichzeitig eine gewerbliche Teilabmeldung/Gewerbeummeldung. Sofern Sie also die erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeit angemeldet haben, darf diese ohne bestehende Erlaubnis nicht mehr ausgeübt werden.  Es besteht somit die Notwendigkeit beziehungsweise Verpflichtung zu einer Gewerbeummeldung beziehungsweise Gewerbeabmeldung.

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden à 60 Minuten) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Gewerbetreibende mit Erlaubnissen als Immobilienmakler*in und Wohnimmobilienverwalter*in sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Angestellten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, das heißt insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je Drei-Jahres-Zeitraum absolvieren („doppelte“ Weiterbildungspflicht).

Die zeitliche Verteilung innerhalb des Weiterbildungszeitraums bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkauffrau oder Immobilienkaufmann oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung. Die Pflicht zur Weiterbildung beginnt erneut drei Jahre nach Erwerb dieses Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in Anlage 1A MaBV (für Immobilienmakler*innen) und Anlage 1B (für Wohnimmobilienverwalter*innen) geregelt. Sie müssen nicht alle dort genannten Themen in einem Weiterbildungszeitraum abdecken. Je nach Ihrem persönlichen Weiterbildungsbedarf können Sie einzelne Themengebiete auswählen:

  • Themengebiete für Immobilienmakler*innen (Anlage 1 A MaBV): Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern, Grundlagen der Finanzierung
     
  • Themengebiete für Wohnimmobilienverwalter*innen (Anlage 1 B MaBV): Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz

Die Weiterbildung kann in

  • Präsenzform
  • einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme (zum Beispiel E-Learning)
  • durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder
  • in anderer geeigneter Form

erfolgen.

Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 der MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden. Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen.

Es besteht für Sie keine Pflicht zur regelmäßigen Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert (§ 15b Abs. 3 MaBV).

Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung:
Als Immobilienmakler*in und Wohnimmobilienverwalter*in sind Sie aber verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Ihre durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben zu sammeln und diese fünf Jahre aufzubewahren. Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter. Die Erlaubnisbehörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende die nach § 15b Abs. 2 MaBV zu sammelnden Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegt (§ 29 Abs. 1 GewO).

Informationspflicht gegenüber Auftraggebern:
Als Wohnimmobilienverwalter*in sind Sie verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.

Wer entgegen § 15b Abs. 2 S. 3 MaBV einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 18 Abs. 1 Nr. 11 MaBV) und wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Abs. 3 S. 1 MaBV zuwiderhandelt (§18 Abs. 1 Nr. 11a MaBV), handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Diese Ordnungswidrigkeiten können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Sofern darüber hinaus weitere Fragen bestehen sollten, stellen Sie diese bitte vorzugsweise per E-Mail unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.

Zudem stehen Ihnen für weitere Rückfragen folgende Ansprechpartner telefonisch zur Verfügung:

Ordnungs- und Veterinäramt

Herr Heyer

Telefonnummer
0234 910-1412
Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de
Sachbearbeiter
Ordnungs- und Veterinäramt

Herr Esin

Telefonnummer
0234 910-3364
E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de