Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) besteht
- eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
- für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter sowie
- ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
- in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) / pro Tätigkeitsbereich
- innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.
Weiterbildungsdelegation:
Für den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch für seine bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Angestellte, deren Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler*in oder der Wohnimmobilienverwaltung zu tun hat (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung, Sekretariatsaufgaben), sind nicht weiterbildungspflichtig.