Sie müssen sich nicht beim Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt wird automatisch informiert, sobald ein qualifiziert durchgeführter positiver Test (zum Beispiel aus einer Teststelle) vorliegt.
Haben Sie einen positiven Selbsttest, müssen Sie unverzüglich einen PCR-Test oder einen qualifiziert durchgeführten Coronaschnelltest (zum Beispiel in Teststellen*) durchführen lassen. Bis zum Vorliegen dieses Testergebnisses besteht eine Quarantäneverpflichtung. Eine zusätzliche Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
*Wir weisen darauf hin, dass für die Ausstellung eines Genesenennachweises nach den derzeit geltenden Regelungen des Bundes die Vorlage eines PCR-Tests notwendig ist.
- Vermeiden Sie bei Wahrnehmung der Termine Kontakte und tragen Sie eine FFP2-Maske. Bitte kontaktieren Sie die Anlaufstelle vorab und informieren Sie über das positive Testergebnis.
- Ist das Ergebnis des durchgeführten qualifizierten Schnelltests oder PCR-Tests negativ endet die Quarantäne, es wird empfohlen sich dennoch aufmerksam zu beobachten und die Testfrequenz zu erhöhen.
Wenn der zur Kontrolle vorgenommene PCR-Test oder Coronaschnelltest positiv ist:
Auf Grundlage der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung müssen Sie sich unverzüglich in Isolation begeben – eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt findet nicht statt. Eine zusätzliche Isolations-Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.
- Wenn Sie einen Nachweis benötigen:
- Zur Entschädigung bei Verdienstausfall (Ansprüche nach § 56 IfSG) oder als Nachweis gegenüber der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers genügt als Nachweis der positive Testbefund (siehe CoronaTestQuarantäneVO NRW, §14, Absatz 3). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch über die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden.