Aktueller Hinweis:
Neue Gebühren für gewerbliche Parkausweise ab 1. Februar 2026
Ausnahmegenehmigung für Handwerker, soziale Dienste und Hebammen
Sie möchten einen Parkausweis für Handwerker beziehungsweise Parkerleichterungen für soziale Dienste oder Hebammen beantragen.
Dienstleistungen und Infos
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Detailinformationen zu Voraussetzungen für die Beantragung des jeweiligen Parkausweises finden Sie nachfolgend unter dem jeweiligen Stichwort:
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service-/Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Gleiches gilt für sonstige Betriebe, die den berechtigten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass.
Die Gültigkeit des Handwerkerparkausweises beträgt ein Jahr bis maximal drei Jahre.
Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Online-Antrag: Handwerkerparkausweis
- Kopie der Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben
- Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
- Kopie vom Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fotos der Service/ Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind (zum Beispiel durch Schrägaufnahme oder Front mit geöffneter Tür)
Bei Verlängerung des Handwerkerparkausweises:
- Online-Antrag: Handwerkerparkausweis
- Fotos der Service/ Werkstattfahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind (zum Beispiel durch Schrägaufnahme oder Front mit geöffneter Tür) - alle drei Jahre ist ein neues Foto erforderlich.
- Kopie vom Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Kopie der Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben; nur bei Änderungen
- Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben, nur bei Änderungen
Zusatzparkausweis für Handwerker / Handwerkerzusatzparkausweis
Der Handwerkerzusatzparkausweis (gilt nur für Bochum) ist nur in Verbindung mit dem Handwerkerparkausweis zu bekommen. Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung für das Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten beziehungsweise in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Online-Antrag: Zusatzparkausweis für Handwerker
- Kopien der Kraftfahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 für die beantragten Fahrzeuge
- Nachweis über den Handwerksbetrieb (zum Beispiel Kopien der Handwerkerkarte) beziehungsweise den Gewerbebetrieb (Kopie der Gewerbeanmeldung)
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Ab Sonntag, 1. Februar 2026, gelten neue Gebühren:
- 1. Regierungsbezirk: 150,00 Euro
- Jeder weitere Regierungsbezirk: 50,00 Euro
- NRW: 300,00 Euro
- Nur Stadtgebiet Bochum: 200,00 Euro
- Zusatzparkausweis (nur für das Stadtgebiet Bochum): 20,00 Euro pro Fahrzeug
Die Gebührenrechnung erhalten Sie per Post, bei persönlicher Terminvorsprache können Sie die Gebühr vorzugsweise mit EC-Karte oder bar bezahlen.
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Um den Besonderheiten der ambulanten sozialen Dienste Rechnung zu tragen, wurden die Kommunen durch vorgenannten Erlass berechtigt, für Fahrzeuge der karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten im Rahmen der Daseinsvorsorge pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich für den Dienstgebrauch und die Dauer des Pflegeeinsatzes erteilt. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass.
Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Online-Antrag: Parkerleichterungen für soziale Dienste und zur Ausübung von Alten- und Pflegediensttätigkeiten
- Kopie des Fahrzeugscheins/Zulassungsbescheinigung Teil1
(gegebenenfalls Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters, wenn Sie nicht selbst Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter sind) - Foto des Fahrzeuges auf dem das amtl. Kennzeichen und die fest aufgebrachte Firmenaufschrift (Größe mindestens DIN A4) zu erkennen ist
- „Zulassung“ der Krankenkasse
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Ab Sonntag, 1. Februar 2026, gelten neue Gebühren:
- Ein Jahr: 50,00 Euro
- Drei Jahre: 150,00 Euro
Die Gebührenrechnung erhalten Sie zusammen mit der Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) per Post.
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten (= Fahrer- und Beifahrerseite) mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein oder, wenn das Privatfahrzeug genutzt wird, sind auch magnetische Werbefolien erlaubt. Hier sind die magnetischen Werbefolien während des Parkvorgangs immer an den beiden Fahrzeuglängsseiten anzubringen.
Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich für den Dienstgebrauch und die Dauer des Pflegeeinsatzes erteilt. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass.
Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Online-Antrag: Parkerleichterung zur Ausübung von Hebammentätigkeit
- Kopie des Fahrzeugscheins / Zulassungsbescheinigung Teil 1
(gegebenenfalls Nutzungsbestätigung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, wenn Sie nicht selbst Fahrzeughalter*in sind) - Berufsnachweis (Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Hebamme beziehungsweise Entbindungspfleger)
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
- Ein Jahr: 45,00 Euro
- Drei Jahre: 100,00 Euro
Die Gebührenrechnung erhalten Sie zusammen mit der Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) per Post.
Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?
Im Bochumer Serviceportal stehen Ihnen folgende Onlinedienste zur Verfügung:
- Handwerker-Parkausweis (Erstantrag / Verlängerungsantrag)
- Zusatzparkausweis für Handwerker / Handwerkerzusatzparkausweis (für das Stadtgebiet Bochum)
- Antrag auf Genehmigung von Parkerleichterungen zur Ausübung von Hebammentätigkeit
- Antrag auf Genehmigung von Parkerleichterungen für soziale Dienste und zur Ausübung von Alten- und Pflegediensttätigkeiten
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihre Ansprechperson.
Adresse / Kontakt
Büro für Kfz-Angelegenheiten
Fahr- und Beförderungserlaubnisse
Bulksmühle 17
44777 Bochum
- Telefonnummer 1
- 0234 910-8200
- Faxnummer
- 0234 910-8260
- E-Mail Adresse
- parkausweise@bochum.de
Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb vor Ihrem Besuch beim Büro für Kfz-Angelegenheiten einen Termin.
Hinweis:
In dringenden Fällen*, welche nicht über allgemeine Terminvereinbarung erledigt werden können, nehmen sie bitte Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde, Rufnummer 0234 910-8200 oder per E-Mail Fuehrerscheine@bochum.de auf.
(* zum Beispiel vorläufige Fahrberechtigung nach bestandener Fahrprüfung, kurzfristige Ausstellung eines internationalen Führerscheines, defekte oder verlorene Fahrerkarten, Verlängerung von beruflich genutzten Fahrerlaubnissen Klasse CE/DE)
Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden.
Barrierefreier Zugang
Das Verwaltungsgebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt einen Fahrstuhl.
E-Mail: parkausweise@bochum.de
- Parkerleichterungen zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit
Sie benötigen eine Genehmigung für eine Parkerleichterung zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (zum Beispiel für Krankenbesuche und / oder ärztliche Rufbereitschaft)
Gewerbeanmeldung
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