Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Bochum. Außerdem ist vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Beratungs- und Informationsgespräch erforderlich.
Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung
Die Begriffe Fahrverbot und Entziehung werden häufig verwechselt. Ein Fahrverbot wird überwiegend bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt, zum Beispiel bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen. Entweder spricht eine Bußgeldstelle oder aber auch ein Gericht diese Strafmaßnahme aus. Der Führerschein muss dann für eine bestimmte Zeit abgeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird er wieder ausgehändigt. Kennzeichnend ist, dass für eine bestimmte Zeit verboten wird, ein Fahrzeug zu führen. Das gilt auch für Mofas. Sollte trotz des Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug geführt werden, wird dies wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis angesehen und auch ähnlich geahndet.
In dem Bußgeldbescheid wird festgelegt, wo und wie lange der Führerschein hinterlegt werden muss. Manchmal ist es aber auch möglich, ihn bei der Bußgeldstelle des Wohnortes zu hinterlegen, statt ihn an die anordnende Stelle zu schicken. Diese Frage sollte mit der Stelle für Bußgeldangelegenheiten beim Rechtsamt der Stadt Bochum oder mit der anordnenden Stelle des Fahrverbotes geklärt werden. Die Führerscheinstelle Bochum ist mit der Bearbeitung von Fahrverboten nicht befasst.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist häufig eine Folge von schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen. Aber auch wenn jemand auf eine Weise erkrankt, die die Kraftfahreignung nicht mehr gewährleistet, kann dies zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Mit der rechtskräftigen Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen. Weitere eventuell im Besitz befindliche Führerscheine, zum Beispiel ein Internationaler Führerschein oder ein Personenbeförderungsschein, sind damit ebenfalls ungültig und müssen zurückgegeben werden.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht wird dabei im Regelfall auch eine Sperrfrist festgelegt, während derer die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Bei Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde gibt es bei Probeführerscheinen oder Punktetätern ähnliche gesetzliche Vorgaben, die einer Sperrfrist gleichkommen.
Neuerteilung
Nach der Entziehung oder auch nach freiwilligem Verzicht wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt. Bei der Führerscheinstelle des Wohnortes sollte etwa acht bis zehn Wochen vor Ablauf einer eventuell festgesetzten Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die Berechtigungen der neuen Führerscheinklassen weichen zum Teil erheblich von den vor dem 1. Januar 1999 erteilten Führerscheinklassen ab.
In bestimmten Fällen muss die Eignung zusätzlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden:
- bei wiederholten Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss
- wenn bei einer "Ersttäterin" bzw. einem “Ersttäter” eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde
- bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Strafgesetze oder verkehrsrechtliche Bestimmungen (zum Beispiel, wenn mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind)
- wenn die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen wurde
- bei Missbrauch von Medikamenten (zusätzlich ist vor der medizinisch-psychologischen Begutachtung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich)
- wenn Auffälligkeiten unter Drogeneinfluss festgestellt wurden (zusätzlich sind vor der medizinisch-psychologischen Begutachtung kontrollierte, das heißt unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Drogenscreenings erforderlich)
- bei Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. In diesen Fällen ist zunächst nachzuweisen, dass keine Abhängigkeit mehr besteht. Dazu ist der Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung erforderlich, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In jedem Fall ist nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine mindestens einjährige Abstinenz durch geeignete ärztliche Untersuchungen zu belegen.
Viele Begutachtungsstellen und Organisationen bieten regelmäßig unverbindliche und kostenfreie Veranstaltungen über Bedeutung und Ablauf einer medizinisch-psychologischen Begutachtung an. Es kann auch ein individueller kostenpflichtiger Beratungstermin vereinbart werden. Beratungen sind insbesondere bei hohen Blutalkoholkonzentrationen oder wiederholten Alkoholdelikten zu empfehlen, da häufig erst durch gezielte verkehrstherapeutische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Begutachtung geschaffen werden müssen.
Bei Auffälligkeiten während der Probezeit gelten besondere Bestimmungen. In jedem Fall müssen vor Erteilung der Fahrerlaubnis die hier vorgeschriebenen Maßnahmen (zum Beispiel Aufbauseminare) durchgeführt werden, auch wenn ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird.
Wenn eine körperliche oder geistige Erkrankung oder Behinderung zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist mindestens ein entsprechendes (Fach-) Arztgutachten erforderlich. Je nach Art und Umfang der Behinderung oder Erkrankung können auch weitere Gutachten und/oder eine Fahrprobe beim TÜV notwendig werden. Mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sollte daher zunächst besprochen werden, ob und wann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sinnvoll ist.
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