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Dienstleistungen und Infos
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Ausnahmegenehmigung Umweltzonen (Privat)

Ihr Kraftfahrzeug verfügt nicht über die benötigte Feinstaubplakette und Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone.

Dienstleistungen und Infos

Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen alle vorliegen:

  • Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter / das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgängerin bzw. Rechtsvorgänger zugelassen.
  • Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, um die erforderliche Schadstoffgruppe zum Zugang einer Umweltzone zu erreichen, ist technisch nicht möglich.
  • Durch die Bescheinigung einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf sie oder ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt.

Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:

  • keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1.130,00 Euro
  • Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1.560,00 Euro
  • Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1.820,00 Euro
  • Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2.110,00 Euro
  • Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2.480,00 Euro
  • Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3.020,00 Euro

Zusätzlich muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
  • Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche.
  • Fahrten von Berufspendlerinnen und Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“, nachweisen oder Personen, die über einen orangenfarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen.

Sonderregelungen für Wohnmobile:

Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den oder die Halter:in zugelassen und
  2. eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden.

Durch die Bescheinigung einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Im Bochumer Serviceportal stehen Ihnen folgende Onlinedienste zur Verfügung:

Online-Terminvereinbarung

Eine Vorsprache im Büro für Kfz-Angelegenheiten ist nur mit Termin möglich. Termine können Sie online buchen:

  • Antrag
  • Personalausweis
  • Fahrzeugschein
  • Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit
  • Einkommensnachweise (gegebenenfalls die der Familienangehörigen)
  • Nachweis über die Fahrtzwecke

Bei Wohnmobilen zusätzlich:

  • Kostenvoranschlag über die Kosten der Nachrüstung

Die Verwaltungsgebühr beträgt

  • für eine Tagesgenehmigung: 15,00 Euro
  • für eine Jahresgenehmigung: 75,00 Euro

Die Gebühr können Sie vorzugsweise mit EC-Karte oder bar bezahlen.

Adresse / Kontakt

Büro für Kfz-Angelegenheiten
Fahr- und Beförderungserlaubnisse
Bulksmühle 17
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-8200
Faxnummer
0234 910-8260

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb vor Ihrem Besuch beim Büro für Kfz-Angelegenheiten einen Termin.

Online-Terminbuchung

Hinweis:

In dringenden Fällen*, welche nicht über allgemeine Terminvereinbarung erledigt werden können, nehmen sie bitte Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde, Rufnummer 0234 910-8200 oder per E-Mail Fuehrerscheine@bochum.de auf.
(* zum Beispiel vorläufige Fahrberechtigung nach bestandener Fahrprüfung, kurzfristige Ausstellung eines internationalen Führerscheines, defekte oder verlorene Fahrerkarten, Verlängerung von beruflich genutzten Fahrerlaubnissen Klasse CE/DE)

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Bulksmühle 17.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt einen Fahrstuhl.

Büro für Kfz-Angelegenheiten

Frau Wiezien-Theuer

Telefonnummer
0234 910-8236
Faxnummer
0234 910-8260