Bei Einfuhren besteht eine generelle Vorführpflicht vor Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn keine zeitnahe lokale Abnahme nach § 21 und § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise eine schriftliche Bestätigung des Händlers über die zeitnahe Prüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) vorliegt.
Außerdem wird ein Wohnsitz (bei Privatpersonen) beziehungsweise ein Firmensitz (bei Firmenfahrzeugen) in Bochum vorausgesetzt.
Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt, ist bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abzugeben, die durch die Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben wird. In diesem Fall ist außerdem innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten (§ 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz).