Nach Ablauf des Schutzstatus ist bei einem dauerhaften Verbleib in Deutschland die Umschreibung des ukrainischen Führerscheins erforderlich. Seit der Aufnahme der Ukraine in die Staatenliste der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 18. August 2026 kann die Umschreibung für die dort aufgeführten Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erfolgen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bleiben hiervon unberührt.
Folgende Ausnahmen sind zu beachten:
- Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE sind weiterhin zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.
- Vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sind Nachweise über die Fahreignung (Anlage 5 FeV) sowie die Sehleistung (Anlage 6 FeV) vorzulegen.
- Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne vorherigen Erwerb der Klasse B erteilt, müssen für die Erteilung der deutschen Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.
- Die ukrainische Fahrerlaubnisklasse A1 wird in Deutschland der Klasse AM gleichgestellt.
Allerdings wird der ukrainische Führerschein nicht automatisch umgeschrieben. Der Führerscheininhaber muss bei der Führerscheinstelle einen Termin vereinbaren und einen Antrag auf Umschreibung seiner ukrainischen Fahrerlaubnis in eine deutsche EU-Fahrerlaubnis stellen: