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Dienstleistungen und Infos

Zwangsstilllegung von Fahrzeugen

Mit der Zulassung eines Fahrzeuges ist die Einhaltung von Halterpflichten verbunden. Werden diese verletzt kann es zu ordnungsbehördlichen Zwangsstilllegungmaßnahmen kommen.

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Auslöser einer Zwangsstilllegungsmaßnahme können folgende Punkte sein:

1. Fehlender Versicherungsschutz

Solange das Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.
Sollten Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an die Versicherung zahlen, wird diese Sie zur Zahlung auffordern. Sollten Sie diesen Aufforderungen jedoch nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Versicherung die Kfz-Zulassungsbehörde über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten (§ 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).

Die Zulassungsbehörde wiederum wird Ihnen per Ordnungsverfügung den Betrieb des Fahrzeuges untersagen und Sie auffordern, innerhalb von maximal drei Tagen den vollständigen Versicherungsschutz des Fahrzeuges herzustellen und erneut bei der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Dies kann nur durch die Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung durch ihren aktuellen Versicherer erfolgen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege werden nicht akzeptiert!

Falls Sie der Aufforderung nicht nachkommen, wird die Zulassungsbehörde unverzüglich die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges anordnen. Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen beauftragt.

2. Nicht gezahlte Kfz-Steuer

Sollten Sie Ihre Kraftfahrzeug-Steuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht gezahlt haben, informiert das für Sie zuständige Finanzamt die Zulassungsbehörde entsprechend. Die Zulassungsbehörde wird dann gegen Sie nach vorheriger Anhörung eine Ordnungsverfügung erlassen. Inhalt der Ordnungsverfügung ist die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der offenen Steuer und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Sollten Sie dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachkommen, wird die Zulassungsbehörde unverzüglich die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges anordnen.

Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen beauftragt. Die Zwangsmaßnahme kann abgewendet werden, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung Ihres Finanzamtes oder eines Bareinzahlungsbeleges nachgewiesen wird, dass die Gesamtsteuerschuld beglichen wurde.

3. Festgestellte Fahrzeugmängel

Im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei oder bei der Hauptuntersuchung ist festgestellt worden, dass Ihr Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Hierüber wird die Zulassungsstelle informiert.

Sie werden dann durch die Zulassungsstelle schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von zwei Wochen beseitigen zu lassen und dies der Zulassungsstelle nachzuweisen. Nachweise können zum Beispiel sein: ein Sachverständigengutachten, der Reparaturbericht einer Meisterwerkstatt, die Mängelerledigungskarte der Polizei.

Sollten Sie die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, ordnet die Zulassungsstelle die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges per Ordnungsverfügung an.

Sollten nicht nur Mängel, sondern die Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs festgestellt werden, entfällt die oben genannte Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen. Es wird direkt eine Ordnungsverfügung erlassen und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt.

Der Nachweis zur Mängelbehebung kann in diesen Fällen nur durch einen neuen Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung geführt werden.

Nach § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der zwangsweisen Stilllegung von Fahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Rahmengebühr liegt ziwschen 14,30 und 286,00 Euro.

Die Gebühr können Sie vorzugsweise mit EC-Karte oder bar bezahlen.

Adresse / Kontakt

Büro für Kfz-Angelegenheiten
Bulksmühle 17
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-8298 Call-Center
Faxnummer
0234 910-8235
E-Mail Adresse
Buergerservice@bochum.de

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb vor Ihrem Besuch beim Büro für Kfz-Angelegenheiten telefonisch einen Termin.

Telefonische Terminvereinbarung
 

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Bulksmühle 17.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt einen Fahrstuhl.

Hinweise

Eine Infotheke ist vorhanden.

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