Auskünfte zu Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Bochumer Kraftfahrzeugregister können gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz auf Antrag erteilt werden.
Rechtliche Voraussetzungen:
Die Übermittlung von Halter:innen- beziehungsweise Fahrzeugdaten an Privatpersonen ist in § 39 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben und die entsprechenden Gründe in ihrem oder seinem Antrag darlegen. Die Zulassungsstelle prüft anhand dieser Gründe, ob die Auskunft erteilt werden kann. Sie darf nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden. Je nach Art der Daten, über die Auskunft gewünscht wird, ist es zudem Voraussetzung, dass der oder die Antragsteller:in sie auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.