Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen alle vorliegen:
- Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter / das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgängerin beziehungsweise Rechtsvorgänger zugelassen.
- Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, um die erforderliche Schadstoffgruppe zum Zugang einer Umweltzone zu erreichen, ist technisch nicht möglich.
- Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf sie oder ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
- Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Und zusätzlich einer der folgenden Gründe:
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden.
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten.
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden).
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen wie zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben).
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen.
- Besondere Härtefälle, etwa die Existenzgefährdung der Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters zu belegen.
Sonderregelungen Fuhrpark:
Es muss sich um ein Unternehmen handeln, dass
- über zwei oder mehr Nutzfahrzeuge der Klasse N (LKW) verfügt
oder - über Reisebusse (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3) verfügt, die nicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzt werden.
Eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge / Reisebusse des Fuhrparks muss die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllen (siehe Tabelle).
Die Fahrzeuge müssen vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter / das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sein.
Befreiungen:
Zeitraum | Anzahl der Nutzfahrzeuge / Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1 - ohne Plakette) |
Notwendige Anzahl Ausgleichs-Nutzfahrzeuge / Reisebusse |
bis 31. Dezember 2013 | 1 | 1 |
bis 31. Dezember 2014 | 1 | 2 |
bis 31. Dezember 2015 | 1 | 3 |
Die Befreiung wird auf ein Jahr befristet. Eine erneute Beantragung ist möglich. Die Ausnahme kann bis maximal zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.
Sonderregelung ÖPNV:
Für Busse der Schadstoffgruppen 2 und 3 (rote oder gelbe Plakette), die im Linienverkehr nach §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG ) oder im freigestellten Schülerverkehr eingesetzt werden, können auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn
- das Fahrzeug der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) vor dem 1. Januar 2008
- das Fahrzeug der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) vor dem 1. Januar 2011
auf den Halter, das Unternehmen oder deren Rechtsvorgänger zugelassen worden ist.
Für Busse der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) werden keine Befreiungen erteilt.
Befreiungen für Busse der Schadstoffklasse 2 werden bis zum 31. Dezember 2012,
Befreiungen für Busse der Schadstoffklasse 3 werden bis zum 31. Dezember 2015 befristet.
Diese können auf Antrag um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn dies zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist.