Es ist ein Hauptwohnsitz / Firmensitz in Bochum erforderlich.
Für die notwendige Identifizierung des Fahrzeuges ist von einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder ähnlich) eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, alternativ genügt es, wenn die letzte Begutachtung zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Abnahme nach §21 StVZO oder §13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) bei Antragstellung nicht älter als drei Tage ist.
Für das Ausfuhrkennzeichen ist eine gültige Hauptuntersuchung für den beantragten Zeitraum erforderlich.
Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ist generell eine Bescheinigung über die Identifizierung der Fahrgestellnummer von einer Prüforganisation vorzulegen.
Es ist auch möglich, für im Ausland registrierte Fahrzeuge ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Dabei ist neben den ausländischen Dokumenten eine Abnahme gemäß § 29 StVZO und eine Bescheinigung der Polizei, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist, erforderlich.
Wird neben den ausländischen Fahrzeugpapieren eine EG-Übereinstimmungserklärung - C O C - sowie die Bescheinigung der Polizei, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist, vorgelegt, kann die Ausfuhr ebenfalls durchgeführt werden. (Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, ist zusätzlich die Abnahme nach § 29 StVZO und die Vorführung des Fahrzeuges erforderlich.)