- Wohnsitz beziehungsweise Firmensitz in Bochum
- Bei Einfuhren besteht eine generelle Vorführpflicht vor Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn keine zeitnahe lokale Abnahme nach § 21 und § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise eine schriftliche Bestätigung des Händlers über die zeitnahe Prüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) vorliegt.