Änderungen bei der sogenannten Optionspflicht
Für Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben haben beziehungsweise im Jahr 2000 nach § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert wurden, wurde die sogenannte Optionspflicht geändert.
Bislang mussten sich diese Kinder bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das neue Gesetz, welches seit dem 20. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, sieht vor, in bestimmten Fällen die Mehrstaatigkeit zu akzeptieren.
Nicht mehr optionspflichtig ist, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Darüber hinaus ist nicht mehr optionspflichtig, wer neben der durch Geburt gem. § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Personen, die die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind weiterhin optionspflichtig und müssen sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis über die Erklärungspflicht durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten haben. Erklärt der Optionspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.
Erklärt der Optionspflichtige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchte, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dem Deutschen wurde zuvor die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht gestellt werden.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann das Vorliegen der Voraussetzungen und damit den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres feststellen. Diese Feststellung kann beantragt werden. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Behörde von Amts wegen tätig.