Ab dem 1. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die eID-Karte kann dazu verwendet werden, die Identität von Karteninhabenden gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt hierbei durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte zu der abfragenden Institution.
Die eID-Karte dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden.
Bevor die Gültigkeit Ihrer eID-Karte abläuft, können Sie eine neue eID-Karte beantragen.
Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:
- 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland):
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Niederlande
- Italien
- Irland
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
- EWR-Staaten:
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein