Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine (UB-Scheine) können ausgestellt werden:
- Bei der Erstuntersuchung handelt es sich um eine Untersuchung innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel: Ausbildung)
(§ 32 Abs. 1 JArbSchG). - Bei der Nachuntersuchung handelt es sich um eine Untersuchung vor der Vollendung des ersten Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 JArbSchG).
- Bei der außerordentlichen Nachuntersuchung handelt es sich um eine, zusätzlich zur oben genannten Nachuntersuchung, vom Arzt angeordnete Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
- Bei der Untersuchung auf Veranlassung handelt es sich um eine durch Behörden für Arbeitsschutz veranlasste Untersuchung. (§ 42 JArbSchG).
Ein Untersuchungsberechtigungsschein (UB-Schein) kann ausgestellt werden wenn:
- der/ die Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und
- der Hauptwohnsitz des/ der Jugendlichen in Bochum liegt.
UB-Scheine werden nur dem/ der Jugendlichen selbst oder den gesetzlichen Vertretern (Eltern, Betreuer etc.) ausgehändigt.
Die Arztwahl ist frei.