Sie möchten verbindlich feststellen lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)
Dienstleistungen und Infos
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Ziel der Feststellung ist es, offiziell zu klären, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Dieser Vorgang ist insbesondere dann erforderlich, wenn Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Nachweis für Behörden oder internationale Zwecke benötigt wird. Die Feststellung wird durch die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises dokumentiert.
Der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt in der Regel durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausstellung dieser Ausweisdokumente setzt voraus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen wurde, wie in § 6 Abs. 2 Passgesetz (PassG) sowie in § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt.
Gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit im Einzelfall anzuzweifeln ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen Behörde verlangt wird.
Antragstellungen, bei denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird, erfüllen nicht die Voraussetzung eines berechtigten Interesses und haben folglich keine Aussicht auf Erfolg.
Antragstellung
Für die Bearbeitung des Antrags ist es erforderlich, dass das Antragsformular vollständig ausgefüllt wird und alle erforderlichen Unterlagen sowohl im Original als auch in Kopie eingereicht werden.
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Formulare und Infoblätter
Zur Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit reicht es in der Regel aus, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass die Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und diese nicht wieder verloren gegangen ist. Welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Gebühr beträgt gemäß § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 51 Euro.
Die Gebühr ist in voller Höhe bei der Antragstellung entweder bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Bei einer Antragstellung per Post oder E-Mail wird die Gebühr gesondert in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Ablehnung wird die bereits entrichtete Gebühr nicht zurück erstattet. Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teilbetrag der Gebühr erstattet werden.
Der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit kann persönlich, per Post, per Einwurf in einem geschlossenen Briefumschlag in einen der städtischen Briefkästen oder per E-Mail (Anlagen bitte als PDF-Datei hinzufügen) an einbuergerung@bochum.de erfolgen.
Adresse / Kontakt
Rathaus Bochum
Ebene 4
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum
- Telefonnummer 1
- 0234 910-2555
- E-Mail Adresse
- Einbuergerung@bochum.de
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
Barrierefreier Zugang
Bitte beachten Sie:
Der Zugang zur Einbürgerungsstelle ist nicht barrierefrei. Sofern Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte unter den angegebenen Telefonnummern.
Die Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsstelle Bochum erreichen Sie telefonisch unter 0234 910-2555 sowie per E-Mail unter einbuergerung@bochum.de.
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