Wer seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:
- Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Niederlassungserlaubnis
- Freizügigkeit (für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige)
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis (NICHT möglich ist die Einbürgerungen mit einem Aufenthalt nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Verkürzung der Aufenthaltszeiten - besondere Integration
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.
Dazu müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Besondere Integrationsleistungen (zum Beispiel besondere schulische, berufsqualifizierte oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement und
- uneingeschränkte Unterhaltsfähigkeit (strenge Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung) und
- Sprachkenntnisse auf C1 Niveau GER (sind durch geeignete Zertifikate nachzuweisen).
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG
Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern
Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner
Es werden auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
Bei Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder
Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung - wie zum Beispiel Straffreiheit - ebenfalls erfüllt sein.
Wann bekommt ein in Deutschland geborenes Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Ausländer sind?
Für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Eltern werden in der Regel nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.