Sofern andere Gesetze nicht entgegenstehen, können Sie Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
Falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll, legen Sie bitte als Nachweis zum Beispiel das Anforderungsschreiben der Behörde, der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, der Versicherung oder der Bank vor. Damit wird nachvollzogen, für welchen Zweck Sie die Beglaubigung benötigen. Die Kopie des Ausweisdokumentes kann auch beglaubigt werden, wenn die persönliche Vorlage des Originals unzumutbar ist. Dies ist ebenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Ausländische Ausweise / Nationalpässe (auch EU) sind hiervon ausgeschlossen!
In den Bürgerbüros dürfen nur Schriftstücke in deutscher Sprache beglaubigt werden.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar oder eine Notarin.
Über Ausnahmen (zum Beispiel Personenstandsurkunden, Schriftstücke in ausländischer Sprache, et cetera) informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerbüros Bochum unter der Telefonnummer 0234 910-1950.
Rechtsgrundlage:
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch
- §§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Wohnsitz in Bochum ist für die Beglaubigung nicht erforderlich.