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Bauordnungsamt

Bauordnung

Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema Bauordnung.

Bauordnungsamt

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/ oder Fahrrädern. Sie sind genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe nicht größer als 3,00 Meter und die Brutto-Grundfläche (BGF) nicht größer als 30 Quadratmeter ist. Die Obergrenze von 30 Quadratmetern gilt für alle vorhandenen behiehungsweise geplanten Garagen auf dem Grundstück. Das bedeutet, dass alle Flächen von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) auf dem Grundstück zusammengezählt werden und 30 Quadratmeter nicht überschreiten dürfen.

Was müssen Sie außerdem beachten?

  1. Der Abstand von Garagen und überdachten Stellplätzen zur Grundstücksgrenze darf weniger als 3,00 Meter betragen. Allerdings darf die mittlere Wandhöhe 3,00 Meter nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Länge der Bebauung entlang einer Nachbargrenze maximal 9,0 Meter und die Summe zu allen Nachbargrenzen maximal 15,0 Meter betragen. Grenzen zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen zählen nicht als Nachbargrenzen.
     
  2. Garagen dürfen mit ihrer Ausfahrt nicht direkt an den Straßenraum münden; halten Sie eine Zufahrt von mindestens 3,00 Metern auf dem eigenen Grundstück ein, damit der Fahrer die Straße und den Bürgersteig einsehen kann.
     
  3. Es ist nicht erlaubt das Dach einer Garage oder eines Carports an der Grundstücksgrenze als Terrasse zu nutzen. Die Terrasse ist für den Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Garage dient somit nicht mehr ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern und muss somit einen Mindestabstand von 3,0 Metern zur Nachbargrenze einhalten.
     
  4. Eine Grenzgarage darf nicht als Werkstatt zweckentfremdet werden. Die Aufbewahrung von Werkzeugen ist aber legitim, weil die Garage in diesem Fall einen Abstellraum darstellt. Die Nutzung als Werkstatt hingegen ist illegal.
     
  5. Auf der Grenze stehende Garagen oder überdachte Stellplätze (Carports) haben oft ein geneigtes Dach. Das können Satteldächer oder Pultdächer sein. In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass die Regenrinne nicht über dem Grundstück des Nachbarn hängt, das heißt die Nachbargrenze überbaut würde.

Ein Gartenhaus bekommt man in so ziemlich jedem Baumarkt und ist ein beliebtes Element in vielen Gärten. Beim Aufstellen eines Gartenhauses sind einige gesetzliche Regeln beachten.

Für die meisten Baugebiete, gerade die aus jüngerer Zeit, gibt es Bebauungspläne. Darin gibt es unter anderem Angaben über die Zulässigkeit von sogenannten Nebenanlagen, zu denen ein Gartenhaus zu zählen ist. Sind Nebenanlagen ausgeschlossen, darf auch kein Gartenhaus errichtet werden. Solche Regeln werden aufgestellt, damit der Freiraum zwischen den einzelnen Häusern und ein homogenes Wohngebiet bewahrt werden.

Außerhalb bebauter Ortsteile sind Gartenhäuser generell unzulässig; es sei denn, sie dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Grundstück bereits bebaut ist.

Gartenhäuser unter 75,00 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sind genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit entbindet allerdings nicht von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einzuhalten sind.

So sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten: Grundsätzlich muss jede bauliche Anlage mit einem Abstand von 3,00 Metern zur Grenze errichtet werden. Da die Grundstückszuschnitte in vielen Fällen allerdings eher schmal sind, möchten viele Grundstückeigentümer ihre Gartenhäuser an der Grenze errichten.

Die Bauordnung sieht daher eine Ausnahme für kleine Gebäude bis 30,00 Kubikmeter vor.

Wenn das Gebäude

  • ohne Aufenthaltsräume
  • an jeder Nachbargrenze bis 9,00 Metern Länge
  • insgesamt aber höchstens 15,00 Meter lang
  • mit einer mittleren Wandhöhe bis 3,00 Metern

gebaut wird, werden keine Abstandsflächen ausgelöst.

Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden oder haben Sie weitere Fragen, besteht die Möglichkeit, sich bei einem Besuch im Baubürgerbüro (Telefon: 0234 910-2940) beraten zu lassen.

Viele Bauherren möchten Ihre Terrassen überdachen, um Schutz vor Wetter und Sonne zu haben. Terrassenüberdachungen sind bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern genehmigungsfrei, wenn sie nicht mehr als 4,50 Meter von der Außenwand hervortreten.

Wie bei anderen genehmigungsfreien Bauvorhaben sind auch hierbei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Terrassenüberdachungen die nicht an der Grenze gebaut werden, müssen einen Abstand von 3,00 Metern zur Grenze einhalten. Ist eine Grenzbebauung vorhanden, zum Beispiel bei Doppel- oder Reihenhäusern, darf eine Terrassenbebauung auf die Nachbargrenze gebaut werden.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfiehlt es sich, den Nachbarn über die Bauabsicht zu informieren und in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Gelegentlich sollen Gebäude für einen anderen Zweck genutzt werden, als zu dem sie ursprünglich gedacht waren. Dabei muss man wissen, dass eine Baugenehmigung immer an eine bestimmte Nutzung gekoppelt ist. Grundsätzlich muss jeder, der von dieser genehmigten Nutzung abweichen möchte, einen Antrag für die Änderung der Nutzung beim zuständigen Bauordnungsamt stellen. Dies gilt auch, wenn an dem Gebäudekörper selbst überhaupt nichts verändert wird. Der Wortteil „Bau“ in Baugenehmigung ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Denn laut Bauordnungsrecht benötigen Sie nicht nur für den Neubau oder die bauliche Änderung eines Hauses, sondern auch für die Änderung der Nutzung eine Baugenehmigung.

Ein überspitztes Beispiel hilft zum Verständnis:
Die Bewohner eines Einfamilienhauses beschließen, in ihren Kellerräumen eine Diskothek zu eröffnen. Ohne eine entsprechende Baugenehmigung ist dies nicht möglich.

Darüber hinaus brauchen auch Veranstaltungen auf privaten Flächen eine vorherige Baugenehmigung. Bei größeren Events (zum Beispiel OpenAir-Konzerte) leuchtet das jedem ein. Die Bauordnungsbehörde prüft den jeweiligen Fall nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. An erster Stelle steht dabei immer die Gefahrenabwehr. Wie viele Menschen sind zu erwarten? Wo sind die Fluchtwege? Wie verhält es sich mit dem Lärm für die Anwohner?

Bitte beachten Sie:
Mitunter sollen grenzständige oder grenznahe Garagen (Grenzgarage) umgenutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand zulässig. Soll in einer solchen Grenzgarage ein Büro untergebracht werden, ändert sich nicht nur die Nutzung, sondern die Garage wäre auch nicht mehr ohne Grenzabstand zulässig.

In hügeligen oder bergigen Gegenden gibt es oftmals den Wunsch oder die Notwendigkeit sein Grundstück durch Aufschüttungen oder Abgrabungen zu begradigen.  Durch diese künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche entstehen schnell terrassenartige Landschaften.

Es gibt so genannten „selbständige“ und „unselbständige“ Aufschüttungen / Abgrabungen.

Eine Aufschüttung / Abgrabung ist selbstständig, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage steht. Dies kann beispielsweise eine Aufschüttung für einen Spielhügel sein.

Unselbstständige Aufschüttung / Abgrabung stehen im Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage, zum Beispiel als Abgrabung für die Belichtung eines Kellers oder als Anschüttung für eine Terrasse.    

Die selbständigen Aufschüttungen / Abgrabungen sind innerhalb bebauter Ortsteile bis zu einer Höhe oder Tiefe von 2,00 Metern und bis zu 30 Quadratmetern genehmigungsfrei. Außerhalb bebauter Ortsteile sind sie bis 2,00 Meter Höhe oder Tiefe und 400 Quadratmetern Größe genehmigungsfrei.

Unselbstständige Aufschüttungen / Abgrabungen gelten als Teil einer anderen baulichen Anlage und müssen nicht getrennt genehmigt werden.

Auch genehmigungsfreie Aufschüttungen / Abgrabungen müssen die sonstigen öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten. Eine wichtige Vorschrift ist die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes. Diese Vorschrift gibt den Mindestabstand zu anderen Gebäuden und Grundstücken an. Aufschüttungen / Abgrabungen verursachen keine Abstandsflächen, wenn sie

  • bis zu 2,00 Meter hoch / tief sind
  • nicht von Menschen betreten werden
  • nicht wie Gebäude wirken.

Können Aufschüttungen / Abgrabungen von Menschen betreten werden, so dürfen sie nur einen Meter hoch sein ohne Abstandsflächen auszulösen. Zu beachten ist, dass sich dieses Maß auf den Böschungsfuß bezieht.

Probleme können entstehen, wenn beispielsweise auf eine einen Meter hohe Aufschüttung noch eine drei Meter hohe Garage gebaut wird. Dann hat der Nachbar schnell eine sehr hohe Wand an seiner Grundstücksgrenze. In solchen Fällen entscheidet die Bauordnungsbehörde gesondert, ob die Aufschüttung genehmigt werden kann.

Eine Einfriedung ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen. So werden unbefugtes Betreten oder Verlassen verhindert und sonstige störende Einwirkungen abgewehrt.

Einfriedungen können in Form von Zäunen oder Mauern vorkommen. Hecken sind keine baulichen Anlagen und daher keine Einfriedungen im Sinne des Bauordnungsrechtes.

Innerhalb bebauter Ortsteile sind Einfriedungen genehmigungsfrei, wenn sie nicht höher als 2,00 Meter sind. Außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Einfriedungen nur genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und sockellos errichtet werden.

Grundsätzlich ist das Erscheinungsbild einer Einfriedung nicht vorgeschrieben. Allerdings können für Ihr Grundstück eine sogenannte Gestaltungssatzung oder Vorgaben eines Bebauungsplanes gelten. Darin ist zum Beispiel die Höhe oder das Material festgelegt.

Werden bei Auffahrten zu zurückliegenden Garagen Einfriedungen gebaut, tritt häufig das Problem auf, dass der Straßenraum schwer einsehbar ist. Der Fahrer muss sich „vortasten“, um Passanten oder spielende Kinder auf dem Bürgersteig zu sehen. Hier entscheidet das Bauordnungsamt im Einzelfall, ob die Einfriedung zurückgesetzt werden muss oder nur so hoch sein darf, dass man den Straßenraum aus dem Auto gut einsehen kann.

Beachten Sie bitte die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes. Informieren Sie ihren Nachbarn über ihre Absicht, eine Einfriedung zu errichten.

Adresse / Kontakt

Bauordnungsamt
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 0234 910-2970 (Infotheke)
Telefonnummer 2
0234 0234 910-2940 (Infotheke)
E-Mail Adresse
bauordnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Sie können über die Online-Terminvergabe einen Termin für die Bauberatung buchen.

Das Bild zeigt das Technische Rathaus.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Infos zu Parkmöglichkeiten finden Sie unter www.parken-in-bochum.de.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.