Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/ oder Fahrrädern. Sie sind genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe nicht größer als 3,00 Meter und die Brutto-Grundfläche (BGF) nicht größer als 30 Quadratmeter ist. Die Obergrenze von 30 Quadratmetern gilt für alle vorhandenen behiehungsweise geplanten Garagen auf dem Grundstück. Das bedeutet, dass alle Flächen von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) auf dem Grundstück zusammengezählt werden und 30 Quadratmeter nicht überschreiten dürfen.
Was müssen Sie außerdem beachten?
- Der Abstand von Garagen und überdachten Stellplätzen zur Grundstücksgrenze darf weniger als 3,00 Meter betragen. Allerdings darf die mittlere Wandhöhe 3,00 Meter nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Länge der Bebauung entlang einer Nachbargrenze maximal 9,0 Meter und die Summe zu allen Nachbargrenzen maximal 15,0 Meter betragen. Grenzen zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen zählen nicht als Nachbargrenzen.
- Garagen dürfen mit ihrer Ausfahrt nicht direkt an den Straßenraum münden; halten Sie eine Zufahrt von mindestens 3,00 Metern auf dem eigenen Grundstück ein, damit der Fahrer die Straße und den Bürgersteig einsehen kann.
- Es ist nicht erlaubt das Dach einer Garage oder eines Carports an der Grundstücksgrenze als Terrasse zu nutzen. Die Terrasse ist für den Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Garage dient somit nicht mehr ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern und muss somit einen Mindestabstand von 3,0 Metern zur Nachbargrenze einhalten.
- Eine Grenzgarage darf nicht als Werkstatt zweckentfremdet werden. Die Aufbewahrung von Werkzeugen ist aber legitim, weil die Garage in diesem Fall einen Abstellraum darstellt. Die Nutzung als Werkstatt hingegen ist illegal.
- Auf der Grenze stehende Garagen oder überdachte Stellplätze (Carports) haben oft ein geneigtes Dach. Das können Satteldächer oder Pultdächer sein. In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass die Regenrinne nicht über dem Grundstück des Nachbarn hängt, das heißt die Nachbargrenze überbaut würde.