Für alle Baumaßnahmen ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich – also für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und für den Abbruch von baulichen Anlagen. Gesetzliche Grundlage ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
Welches Genehmigungsverfahren muss durchgeführt werden?
Grundsätzlich ist zwischen dem vereinfachten und dem normalen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden.
- Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt für viele Gebäudearten, insbesondere für Wohnbauten und kleinere, gemischt genutzte Bauvorhaben. Der Prüfumfang ist hier gegenüber dem normalen Genehmigungsverfahren reduziert.
- Alle Bauvorhaben, die nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen, unterliegen dem sogenannten normalen Genehmigungsverfahren. Dies sind beispielsweise Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 1600 Quadratmeter, bauliche Anlagen mit mehr als 30 Meter Höhe sowie Hochhäuser, Schulen oder Krankenhäuser.
Wann ist ein Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich?
Für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden sollen, dessen Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist (Genehmigungsfreistellung).
In diesem Fall werden die Bauunterlagen nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft. Die Verantwortung für den Entwurf übernimmt Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie die erforderlichen Planunterlagen mindestens vier Wochen vor dem geplanten Baubeginn beim Bauordnungsamt einreichen.
Auf Ihren Wunsch hin kann ein Genehmigungsverfahren auch dann durchgeführt werden, wenn Ihr Vorhaben von der Genehmigung freigestellt ist.
Wann darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Mit dem Bau des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und die bautechnischen Nachweise - zum Beispiel zur Statik oder zum Schall- und Wärmeschutz - beim Bauordnungsamt eingereicht wurden. Die bautechnischen Nachweise sind in Abhängigkeit des Vorhabens von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen oder aufzustellen.
Der Baubeginn ist dem Bauordnungsamt auch bei von der Genehmigung freigestellten Wohngebäuden, Garagen oder Stellplätzen mitzuteilen. Hierbei gilt bereits die erste Erdbewegung für die Baugrube oder für das Fundament als Baubeginn.
Wie lange gilt die Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau begonnen wird oder wenn dieser ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
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