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Ausländerbüro

Glossar

Begriffserklärungen zu den Dienstleistungen des Ausländerbüros

Ausländerbüro

A

  • Ausbildungszeugnis / Ausbildungszertifikat
    • ​Bescheinigung über Leistungen im Rahmen einer Ausbildung, beziehungsweise über den erfolgreichen Abschluss
  • Akademische Ausbildung 
    • Studium an einer Hochschule oder Universität 


 

B

  • Biometrisches Lichtbild
    • Biometrische Fotos müssen folgende Merkmale aufweisen: Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm. Frontalaufnahme (Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung.
  • Bonitätsprüfung 
    • Überprüfung der wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit eines Vertragspartners.

D

  • Drittstaatsangehörige
    • Benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel

E

  • Erteilungsvoraussetzungen 
    • Voraussetzungen, die vor jeder Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen.

F

  • Fiktionsbescheinigung
    • Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts
  • Freizügigkeit
    • Unionsbürger können sich in der gesamten Union frei bewegen, einreisen und sich dort aufhalten. 
       

H

  • humanitären Gründe
    • Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
    • Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses

I

  • Identitätspapiere
    • Dokumente, die geeignet sind, die Identität nachzuweisen.

S

  • Schengen Staaten
    • Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.
  • Studienbescheinigung 
    • Nachweis über die Einschreibung an einer Hochschule oder Universität
  • Schulbescheinigung 
    • Nachweis über einen Schulbesuch.
  • Sicherung des Lebensunterhaltes 
    • Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
  • Subidiärer Schutz
    • Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, bei denen zwar keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden konnte, denen jedoch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohen würde.

V

  • Verpflichtungserklärung 
    • Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Dritten für den Aufenthalt im Bundesgebiet.