Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden, erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen. Bei fehlenden Deutschkenntnissen von sich bereits seit längerem im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern, kann eine Teilnahmeverpflichtung entstehen.
Rechtsgrundlage: §§ 43 – 45 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in deutscher Sprache statt. Er besteht aus einem Basissprachkurs und Aufbausprachkurs von 600 Unterrichtsstunden, sowie einem 30-stündigen Orientierungskurs.
Berechtigung zur Teilnahme
Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken,
- zum Zwecke des Familiennachzuges,
- aus humanitären Gründen
oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht,
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht unabhängig davon.
Teilnahmeverpflichtung
Ausländer können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn
- sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder
- die Ausländerbehörde sie im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme auffordert und
- sie Sozialleistungen beziehen und die leistungbewilligende Stelle dies angeregt hat oder
- sie in sonstiger Weise integrationsbedürftig sind. Die besondere Integrationsbedürftigkeit ist gegeben, wenn an der Integration auch ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei sozialen Problemlagen im unmittelbaren Lebensumfeld und Arbeitsumfeld aufgrund von Integrationsdefiziten, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können auf Antrag im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Verfahren
Bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung wird hier geprüft, ob der Antragsteller zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist oder zu verpflichten ist. Dem Antragsteller wird dann entweder eine Bescheinigung über seine Teilnahmeberechtigung oder eine Verfügung, mit der er zur Teilnahme verpflichtet wird, gebührenfrei ausgehändigt. Diese Unterlagen sind dem Kursträger vorzulegen. Den Kursträger, der den Integrationskurs durchführt, kann sich der Berechtigte/Verpflichtete aussuchen. Listen der Kursträger erhält man unter anderem im Ausländerbüro.