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Dienstleistungen und Infos

Integrationskurse

Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.

Dienstleistungen und Infos

Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden, erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen. Bei fehlenden Deutschkenntnissen von sich bereits seit längerem im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern, kann eine Teilnahmeverpflichtung entstehen.

Rechtsgrundlage: §§ 43 – 45 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in deutscher Sprache statt. Er besteht aus einem Basissprachkurs und Aufbausprachkurs von 600 Unterrichtsstunden, sowie einem 30-stündigen Orientierungskurs.

Berechtigung zur Teilnahme

Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  • zu Erwerbszwecken,
  • zum Zwecke des Familiennachzuges,
  • aus humanitären Gründen

oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht,

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht unabhängig davon.

Teilnahmeverpflichtung

Ausländer können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn

  • sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder
  • die Ausländerbehörde sie im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme auffordert und
  • sie Sozialleistungen beziehen und die leistungbewilligende Stelle dies angeregt hat oder
  • sie in sonstiger Weise integrationsbedürftig sind. Die besondere Integrationsbedürftigkeit ist gegeben, wenn an der Integration auch ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei sozialen Problemlagen im unmittelbaren Lebensumfeld und Arbeitsumfeld aufgrund von Integrationsdefiziten, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
  • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Ausländerinnen und Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können auf Antrag im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Verfahren

Bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung wird hier geprüft, ob der Antragsteller zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist oder zu verpflichten ist. Dem Antragsteller wird dann entweder eine Bescheinigung über seine Teilnahmeberechtigung oder eine Verfügung, mit der er zur Teilnahme verpflichtet wird, gebührenfrei ausgehändigt. Diese Unterlagen sind dem Kursträger vorzulegen. Den Kursträger, der den Integrationskurs durchführt, kann sich der Berechtigte/Verpflichtete aussuchen. Listen der Kursträger erhält man unter anderem im Ausländerbüro.

Dem Kursträger, der den Integrationskurs durchführt, ist die Bescheinigung über die Teilnahmeberechtigung beziehungsweise die Verfügung über die Teilnahmeverpflichtung vorzulegen.

Über die Höhe der anfallenden Kosten und eine möglich Befreiung oder Minderung informiert das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Adresse / Kontakt

Ausländerbüro
Rathaus
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-3777 Callcenter / Terminvereinbarungen

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch:
07:00 bis 14:00 Uhr

Dienstag:
07:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag:
08:00 bis 18:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprache nur mit Termin möglich

Das Bild zeigt das Rathaus in Bochum

Anfahrt / Standort

room

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stammberechtigten. Der Familienangehörige gehört in das Team, in das auch der Stammberechtigte gehört.

Ausländerbüro

Team Humanitär

E-Mail Adresse
auslaenderbuero-humanitaer@bochum.de
Ausländerbüro

Team Ausbildung und Erwerbstätigkeit

E-Mail Adresse
auslaenderbuero-fachkraefte@bochum.de
Ausländerbüro

Team Sonstige

E-Mail Adresse
auslaenderbuero-sonstige-aufenthalte@bochum.de