BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos
https://formulardienst.bochum.de/forms/findform?shortname=F046&formtecid=3&areashortname=Amt11

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung / zur Durchführung eines Studiums

Sie möchten in Deutschland studieren oder an einer studienvorbereitenden Maßnahme teilnehmen und benötigen dafür eine Aufenthaltserlaubnis.

Dienstleistungen und Infos

Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie:

  • Studienbewerber sind.
  • Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, und Fachhochschule) oder vergleichbaren Bildungseinrichtung (zum Beispiel Berufsakademie) sind.
  • studienvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurs, Studienkolleg) durchführen.

Rechtsgrundlage: § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 1 und 5 AufenthG) ist zu prüfen, ob der Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, sondern auch die Kosten für die Ausbildung selbst (zum Beispiel für Literatur und anderes Material). Ausreichende Mittel stehen zur Verfügung, wenn der BAföG-Regelförderungssatz erreicht wird. Dieser beläuft sich derzeit auf 934 Euro.

Die dafür notwendigen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaates oder Stipendien anderer Art stammen. Ausreichend ist die Darlegung der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Möglich ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland. Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatzes, gerechnet auf ein Jahr.  Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Eine Beschäftigung bis zu vier Stunden am Tag gilt als halber Arbeitstag, eine darüber hinausgehende als ganzer Arbeitstag. Ebenfalls kraft Gesetzes zugelassen ist die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Einschränkung. Eine Zustimmung oder Genehmigung der Arbeitsverwaltung ist nicht erforderlich. Auch hier gilt, dass der Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefährdet wird.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, das heißt die Möglichkeit, in Deutschland bleiben zu können und ihren Aufenthalt als Selbstständige (§ 21 AufenthG), bedarfsorientiert gemäß § 18 AufenthG oder sogar als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG) zu verfestigen. Dazu kann Ihnen zunächst zur Arbeitsplatzsuche die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Zu beachten ist, dass weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes, vorliegen müssen. Den ausländischen Studienabsolventen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Im Bochumer Serviceportal stehen Ihnen folgende Onlinedienste zur Verfügung:

Hinweis:

Wenn Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf ein Termin zur Verlängerung geschickt.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Die genaue Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis.

Die Gebühr kann in bar oder mit einer EC-Karte und PIN bezahlt werden.

Adresse / Kontakt

Ausländerbüro
Rathaus
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-3777 Callcenter / Terminvereinbarungen

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch:
07:00 bis 14:00 Uhr

Dienstag:
07:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag:
08:00 bis 18:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprache nur mit Termin möglich

Das Bild zeigt das Rathaus in Bochum

Anfahrt / Standort

room

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

Ausländerbüro

Team Ausbildung und Erwerbstätigkeit

E-Mail Adresse
auslaenderbuero-fachkraefte@bochum.de