Eine befristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist nur auf Antrag möglich.
Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen einer gesetzlichen Vertretung (in der Regel durch einen Elternteil).
Rechtsgrundlage
§§ 32 - 34 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
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