Eine befristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist nur auf Antrag möglich.
Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen einer gesetzlichen Vertretung (in der Regel durch einen Elternteil).
Sie möchten die Aufenthaltsgenehmigung eines Kindes verlängern lassen (gilt nicht für Kinder von EU-Staatsangehörigen und EFTA-Staatsangehörigen, Kindern von Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern, sowie Kindern von deutschen Staatsangehörigen oder Asylberechtigten).
Eine befristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist nur auf Antrag möglich.
Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen einer gesetzlichen Vertretung (in der Regel durch einen Elternteil).
Im Bochumer Serviceportal stehen folgende Onlinedienste zur Verfügung:
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Die genaue Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis.
Es besteht auch die Möglichkeit, bei Bezug von öffentlichen Mitteln Gebühren zu ermäßigen beziehungsweise nicht zu erheben.
Die Gebühr kann in bar oder mit einer EC-Karte und PIN bezahlt werden.
Ausländerbüro
Aufenthaltsangelegenheiten
Rathaus Bochum
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum
Grundsätzlich benötigen Sie für die Vorsprache beim Ausländerbüro einen Termin, den Sie mit Ihrer Ansprechperson vereinbaren können.
In dringenden Angelegenheiten wie zum Beispiel der Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage bei Behörden oder bei bereits abgelaufener Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung besteht die Möglichkeit zu folgenden Zeiten beim Ausländerbüro vorzusprechen:
Montag, Dienstag und Freitag:
8 bis 11:30 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
9 bis 12:30 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Telefonisch können Sie uns zu folgenden Zeiten erreichen:
Montag bis Donnerstag:
8 bis 10 Uhr
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens beziehungsweise bei Ehepaaren und Familien nach dem Nachnamen des Haushaltsvorstandes: