Unter Erwerbstätigkeit versteht man die abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer und die selbstständige Tätigkeit.
Wenn Sie
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes -Aufenthalt aus familiären Gründen- (§ 27 - § 36) oder
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind,
ist Ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt.
Des Weiteren ist Ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbstständig und unselbstständig) erlaubt, wenn dies in Ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich erwähnt ist.
Sollten Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht zu den vorgenannten Aufenthaltserlaubnissen gehört, so können Sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragen.
Rechtsgrundlagen: