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Amt für Stadtplanung und Wohnen

Das neue Denkmalschutzgesetz für NRW

Am 6. April 2022 wurde das neue Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom Landesparlament verabschiedet. Das neue Gesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten und löst damit das seit 1980 geltende Denkmalschutzgesetz ab.

Amt für Stadtplanung und Wohnen

Denkmalplakette (Quelle: dpa picture alliance/Robert Fishman)

Was hat sich ab dem 1. Juni 2022 geändert?

Mit dem neuen Denkmalschutz wurde insbesondere eine Anpassung an die denkmalschutzrechtliche Rechtsprechung und an die Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes vorgenommen. Zudem sind gesellschaftliche und umweltpolitische Belange aufgenommen worden. Darüber hinaus wurde das Gesetz auch in sprachlicher Hinsicht angepasst.

Inhaltlich sieht das neue Denkmalschutz insbesondere folgende Änderungen vor: 

  • Schaffung einer klaren und übersichtlichen Gliederung des Gesetzes.
  • Der Begriff des Gartendenkmals wird erstmals eigenständig definiert (§ 2 Absatz 4).
  • Der vorläufige Schutz wird ab Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens zum Regelfall, wodurch sich schädliche Veränderung vermeiden lassen (§ 4).
  • Die Nutzbarkeit von Denkmälern wird durch eine gesetzlich geregelte abgestufte Vorgehensweise, ohne den Denkmalwert zu gefährden (§ 8) gestärkt.
  • Die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit werden nun ausdrücklich als im Abwägungsprozess zu berücksichtigende Aspekte benannt (§ 9).
  • Das Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen wird klarer strukturiert und präzisiert (§§ 10, 11).
  • Für die Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern und beweglichen Denkmälern sowie für erlaubnispflichtige Maßnahmen daran werden eigene Vorschriften eingeführt (§§ 12, 13 und §§ 19, 20).
  • Die Neuregelung zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen an Bodendenkmälern knüpft ausschließlich an objektive Tatbestandsmerkmale an, um Schutzbehauptungen bei Raubgrabungen entgegenzuwirken (§ 15 Absatz 1).
  • Die Erlaubnis zur Suche und Grabung nach Bodendenkmälern sowie deren Bergung wird an die Voraussetzung der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellenden geknüpft (§ 15 Absatz 2).
  • Um Bodendenkmäler noch effektiver schützen zu können, wird für diese in Abkehr von dem für Baudenkmäler weiterhin geltenden konstitutiven Schutzsystem das sogenannte deklaratorische Verfahren eingeführt, wonach die Eintragung in die Denkmalliste lediglich nachrichtlich erfolgt und davon der Schutz nach diesem Gesetz nicht abhängt (§ 23).
  • Die Beteiligung der Landschaftsverbände wird gegenüber der bisherigen Rechtslage neu gefasst (§ 24).
  • Zur Beratung der obersten Denkmalbehörde soll ein Landesdenkmalrat eingesetzt werden (§ 28).
  • Leistungen der Denkmaleigentümer, der Bauplanenden und Ausführenden sollen durch einen Landesdenkmalpreis gewürdigt werden (§ 29).
  • Für Gemeinden wird ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, eingeführt (§ 31).
  • Das UNESCO Welterbe und die damit zusammenhängenden Anforderungen werden erstmals im Gesetz verankert und einheitlich behandelt (§ 37).
  • Die Regelungen für Denkmäler, die der Religionsausübung dienen, werden neu gefasst (§ 38).

Sachbearbeiter
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Herr Isbrandt

Telefonnummer
0234 910-3459
Zimmer 1.5.630
E-Mail Adresse
PIsbrandt@bochum.de

Adresse / Kontakt

Amt für Stadtplanung und Wohnen
Untere Denkmalbehörde
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2521 Sekretariat
E-Mail Adresse
Denkmal@bochum.de

Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung.

Das Bild zeigt das Technische Rathaus.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Infos zu Parkmöglichkeiten finden Sie unter https://www.parken-in-bochum.de/.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.