BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Amt für Soziales

Heranziehung zum Unterhalt

Angehörige von Personen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten, werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Zahlung von Unterhalt herangezogen.

Amt für Soziales

Hierbei ist zu beachten, dass nur derjenige unterhaltspflichtig ist, der auch leistungsfähig ist, das heißt, Zahlungen leisten zu können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.

Der Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person geht in der Regel für die Zeit der Leistungsgewährung bis zur Höhe der erbrachten Zahlung mit dem Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

Das Amt für Soziales als örtlicher Träger der Sozialhilfe prüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige der Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden können.

Als unterhaltspflichtige Personen kommen in Betracht:

  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander -§§ 1361, 1569 ff. BGB, §§ 58 ff. Ehegesetz (EheG)
  • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt- §§ 1601 ff. BGB
  • Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil - § 1615 l BGB
  • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - § 12 Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)

Das gilt so nicht im Falle von Verwandtenunterhalt. Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten werden in diesen Fällen grundsätzlich dann nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen eine Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Achtung: Diese Ausnahme betrifft nicht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern!

Richtlinien für die Berechnung der Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen zuständigen Oberlandesgerichtes.

Die Unterhaltsprüfungen sind einzelfallbezogen und hängen direkt von der Höhe des Einkommens und Vermögens ab.

Durch die individuellen Fallkonstellationen im Unterhalt ergeben sich Fragen, die letztlich nur im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung verbindlich beantwortet werden können.

Als unterhaltspflichtige Person werden Sie von der Unterhaltsheranziehungsstelle des Amtes für Soziales kontaktiert und erhalten im Rahmen der Unterhaltsprüfung automatisch Vordrucke zur Auskunftserteilung per Post übersandt. Die Angaben sind durch Nachweise zu belegen.

Bitte beachten Sie