Wenn die ambulante pflegerische Versorgung nicht mehr möglich ist, ist es oft unumgänglich, die Pflege in einer stationären Einrichtung sicherzustellen. In vielen Fällen reichen dann eigene Einkünfte, Vermögen, Pflegewohngeld und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Kosten zu decken.
Sozialhilfe in Einrichtungen (Heime)
Informationen bezüglich der Beantragung und Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen (Heimen).
Dienstleistungen und Infos
Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt wird (frühester Beginn der Hilfeleistung). Hierzu ist die bloße Mitteilung über die Heimaufnahme noch nicht ausreichend. Es muss zumindest deutlich angezeigt werden, dass mutmaßlich wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt oder durch die Heimkosten ausgelöst wird.
Um einen Anspruch auf Sozialhilfe prüfen zu können, kann beim Amt für Soziales ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Hierfür werden Nachweise, aus denen sich die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben, benötigt. Hat die pflegebedürftige Person noch einen Ehe-oder Lebenspartner, sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Lebt der Ehegatte noch im eigenen Haushalt, sind auch Belege über Miete, Versicherungen und ähnliches einzureichen.
Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 Euro einzusetzen. Ist noch ein Ehepartner vorhanden, beträgt die Vermögensfreigrenze für beide Eheleute zusammen 20.000 Euro.
Es sollte mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.
- Scheidungsurteil (soweit vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)
- Beschluss des Amtsgerichtes über eingerichtete Betreuung (soweit vorhanden) oder sonstige Vollmachten (soweit vorhanden)
- sämtliche Einkommensnachweise (zum Beispiel letzte Rentenanpassungsmitteilungen)
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis über Höhe der Miete sowie Nebenkosten
- Nachweis über die Höhe von Versicherungsbeiträgen*
- Vermögensnachweise, unter anderem: Bargeld, Sparkonten (aktuelle Saldenbescheinigung, Zinsbescheinigungen für drei zu benennende Kalenderjahre), Wertpapiere, aktuelle Werte von Sterbe- und Lebensversicherungen, Nachweise über Haus- und Grundvermögen (bei übertragenem Haus- und Grundvermögen: Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug),
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Namen und Anschriften der Kinder
Darüber hinaus können Mittel im Rahmen der Bestattungsvorsorge freigelassen werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Sachbearbeitung im Einzelfall.
- Informationsblatt / Erklärung im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung gemäß SGB I
- Erforderliche Unterlagen / Angaben für die Beantragung von Hilfe in Einrichtungen
- Sozialhilfeantrag
- Weitere Unterhaltsprüfung
- Erklärung über die Vermögensverhältnisse
- Erklärung über Einkommen und Familienverhältnisse
- Vertretungsvollmacht
Adresse / Kontakt
Amt für Soziales
Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
44777 Bochum
- Telefonnummer 1
- 0234 910-2701 Vermittlung und Auskunft
- E-Mail Adresse
- sozialamt@bochum.de
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag
9 bis 13 Uhr
Zugang zur Sachbearbeitung nur nach Terminvereinbarung!
Servicezeit
(telefonische Erreichbarkeit)
Montag bis Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr

Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
Barrierefreier Zugang
Das Verwaltungsgebäude besitzt drei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.
Bitte erfragen Sie Ihre zuständige Ansprechperson bei:
Amt für Soziales
Auskunft und Vermittlung
- Telefonnummer
- 0234 910-2701
- Faxnummer
- 0234 910-1755
- E-Mail Adresse
- sozialamt@bochum.de