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Dienstleistungen und Infos

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sie sind entweder im Rentenalter oder dauerhaft erwerbsgemindert und möchten Leistungen der Grundsicherung beantragen?

Dienstleistungen und Infos

Hilfebedürftige Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, können 2022 dem Grunde nach seit dem 1. Juni Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII) erhalten.

Voraussetzung hierfür ist eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Die Zuständigkeit für die neuen Leistungen richtet sich danach, ob ein bestimmtes Alter bereits überschritten wurde oder eine anerkannte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Für erwerbsfähige Personen, die ab dem 1. August 1956 Geburtstag haben, ist das Jobcenter Bochum zuständig, für alle anderen Personen das Amt für Soziales der Stadt Bochum.

Zur Sicherstellung Ihrer medizinischen Versorgung haben Sie bei Bezug von Grundsicherung nach dem SGB XII gemäß § 264 SGB V die Möglichkeit und die gesetzliche Verpflichtung, Ihre Krankenversorgung durch eine Krankenkasse Ihrer Wahl vornehmen zu lassen. Ich weise Sie darauf hin, dass die Krankenkasse ihren Sitz in meinem Verwaltungsgebiet haben muss.

Soweit Sie mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, kann das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für die Angehörigen mit ausgeübt werden. 

Das Ergebnis Ihrer Wahl teilen Sie mir bitte durch den entsprechenden Vordruck mit. 

Die für die beschriebenen Leistungen des Amtes für Soziales erforderlichen Unterlagen sind die nachfolgenden Vordrucke:

Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie entweder im Rentenalter oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, besteht nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung zu erhalten. 

Die Grundsicherung umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte / den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G)
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Nähere Informationen zu Aufwendungen / Bedarfen für Unterkunft und Heizung finden Sie hier:


Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben
    (Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII pro Jahr um einen Monat - maximal auf die Vollendung des 67. Lebensjahres - angehoben.)

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.) und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner beziehungsweise der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Die Leistung ist antragsabhängig und wird nicht für davorliegende Monate gewährt.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Erforderliche Unterlagen:

Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen zum Beispiel:

  • Personalausweis beziehungsweise bei ausländischen Personen einen Reisepass
  • Nachweise über alle Einkünfte zum Beispiel:
    • Renten / Pensionen
    • Wohngeld
    • Erwerbseinkommen
    • Einkünfte aus Wohnrechten
    • Unterhalt
    • Zinsen
    • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Miet- und Pachteinnahmen
  • Nachweise über folgende Ausgaben:
    • Miete und Heizkosten
    • Nachweise über private Versicherungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweise über Vermögen zum Beispiel:
    • Haus- und Grundvermögen
    • Pkw
    • Bargeld
    • Wertpapiere
    • Kontoguthaben
    • Versicherungsrückkaufwerte
  • Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit der zuständigen Ansprechperson des Amtes für Soziales klären.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk, in dem Sie wohnen:

  • Bochum-Wattenscheid
    Rathaus Wattenscheid, Friedrich-Ebert-Straße 7
     
  • Bochum-Ost
    Verwaltungsstelle Langendreer, Carl-von-Ossietzky-Platz 2
     
  • Bochum-Südwest
    Verwaltungsstelle Weitmar, Hattinger Straße 389
     
  • Bochum-Mitte, Bochum-Nord, Bochum-Süd:

Adresse / Kontakt

Amt für Soziales
Service-Point
Husemann Karree (5. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2763
Telefonnummer 2
0234 910-3514
Telefonnummer 3
0234 910-3578
E-Mail Adresse
sozialamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag:
09:00 bis 13:00 Uhr

Zugang zur Sachbearbeitung nur nach Terminvereinbarung!

Servicezeit (telefonische Erreichbarkeit)

Montag bis Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr

Der Aufgabenkatalog des Servicebüros umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Entgegennahme und gegebenenfalls Kopieren von Unterlagen für die Sachbearbeitung
  • Ausgabe von Formularen
  • Ausgabe von "Mein Ticket"-Karten
  • Zugangssteuerung und Wegweisung zur Sachbearbeitung

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Amt für Soziales befindet sich im 5. OG und ist über Aufzüge erreichbar.

Experte
Amt für Soziales

Herr Evers

Zuständig für die Stadtbezirke Bochum-Mitte, Bochum-Nord und Bochum-Süd.

Telefonnummer
0234 910-2749
Faxnummer
0234 910-1348
E-Mail Adresse
MEvers@bochum.de
Expertin
Amt für Soziales

Frau Meixner

Zuständig für die Stadtbezirke Bochum-Mitte, Bochum-Nord und Bochum-Süd.

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Faxnummer
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BMeixner@bochum.de