Grundsätzlich gilt für die Sozialhilfe (somit auch die Übernahme von Krankenhauskosten) das Nachrangprinzip. Sozialhilfe erhält demnach nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII).
Nach europäischem Recht haben Personen, die in einem der 27 EU-Länder oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz krankenversichert sind, Anspruch auf Ausstellung einer EU-Versichertenkarte (EHIC) und können sich in Deutschland unter Vorlage dieser Karte medizinisch notwendiger Behandlungen zu Lasten ihrer Krankenkasse unterziehen. Haben sie es versäumt, sich eine EHIC ausstellen zu lassen, so können sie das per Fax oder Mail von Deutschland aus nachholen. Im Notfall kann der Leistungserbringer (zum Beispiel Krankenhausträger) eine deutsche Krankenkasse mit dem Anliegen angehen, den Krankenversicherungsschutz im Heimatland zu klären und eine Ersatzbescheinigung zu erhalten.
Soweit die Personen über keine Krankenversicherung in ihrem Heimatland verfügen (weil sie ausnahmsweise nie eine hatten oder weil sie dort keine Beiträge mehr gezahlt haben, so dass der Versicherungsschutz endete, oder weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt endgültig ins EU-Ausland verlegt haben, wodurch die Versicherungspflicht im Heimatland endete), entfällt diese Möglichkeit der Kostenübernahme.
Arbeitssuchende EU-Bürger (es sei denn, sie sind wesentlich selbstständig tätig), die nicht (mehr) über einen Krankenversicherungsschutz aus dem Heimatland verfügen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben, sind von da an gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und müssen dazu eine Krankenkasse auswählen. Sie haben wegen des Nachranggrundsatzes keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII (auch nicht als „Ausfallbürge“ einer unwilligen gesetzlichen Krankenversicherung). Vielmehr treffen die deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen umfangreiche Ermittlungspflichten, ob noch ein Krankenversicherungsschutz aus dem Heimatland greift und ob gegebenenfalls hier eine Pflicht-Krankenversicherung durchzuführen ist.
Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass jeder EU-Bürger krankenversichert ist.
Die Verwirklichung dieser vorrangigen Ansprüche ist nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers. Dies gilt ebenso für die Ermittlung der zuständigen Krankenkasse.
Wohnungslose, die ihren Aufenthalt in Bochum haben, sind grundsätzlich über das Jobcenter Bochum oder Amt für Soziales bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversorgt.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, wo der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet oder aber in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte.
Die Leistung setzt frühestens mit dem Tag ein, an welchem dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt wird. In Eilfällen sind der Einrichtung die Aufwendungen (wenn sie sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat) in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.