BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick
Dienstleistungen und Infos

Landeshilfen beziehungsweise Leistungen für Gehörlose

Hilfen für Gehörlose

Dienstleistungen und Infos

Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt.

Um eine Leistung für gehörlose Menschen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.

Gehörlose Menschen erhalten zurzeit eine monatliche Geldleistung von 77 Euro.

Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Allerdings erhält nicht jeder hörbehinderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind bei den unten aufgeführten Mitarbeiterinnen erhältlich oder können direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden.

Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und - soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist - anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung.

Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie hier:

Anträge, Formulare und Broschüren erhalten Sie unter:


Hinweise zum Datenschutz

Adresse / Kontakt

Amt für Soziales
Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2701 Vermittlung und Auskunft
E-Mail Adresse
sozialamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
9 bis 13 Uhr

Zugang zur Sachbearbeitung nur nach Terminvereinbarung!

Servicezeit
(telefonische Erreichbarkeit)


Montag bis Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr

Das Bild zeigt das Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt drei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

Sachbearbeiterin
Amt für Soziales

Frau Markucik

Buchstabe A bis K

Telefonnummer
0234 910-1234
E-Mail Adresse
SMarkucik@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Soziales

Frau Nath

Buchstabe L - Z

Telefonnummer
0234 910-2360
E-Mail Adresse
KNath@bochum.de