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Gebäudeeinmessungspflicht

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht

Gebäudeeinmessungspflicht

Spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung der Baumaßnahme haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbau - und Nutzungsberechtigte/r, die gesetzliche Verpflichtung die Einmessung zu beantragen. Eine besondere Aufforderung ist nicht erforderlich. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Wird ein Grundstück mit einem einmessungspflichtigen Gebäude/-teil, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, vererbt oder versteigert, geht die Einmessungspflicht auf die neuen Eigentümer oder Erbbau- und Nutzungsberechtigten über. Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt so oft und solange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist, das heißt sie verjährt nicht.

Nein! Sie ist eine gesetzliche Verpflichtung für jeden, der ein noch nicht eingemessenes, nach dem 31. Juli 1972 im äußeren Grundriss verändertes oder neu errichtetes Gebäude besitzt.

Alle neu errichteten oder in ihrem äußeren Grundriss veränderten Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht.

Dieses gilt insbesondere für:

  • Wohn- und Geschäftshäuser
  • Gewerbe- und Industriebauten
  • landwirtschaftliche Gebäude
  • Anbauten und sonstige Gebäude größer 10 Quadratmeter
  • baugenehmigungspflichtige Garagen und Carports

Ausnahmen:
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nicht für eine dauernde Nutzung geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, Gebäude und Anbauten unter 10 Quadratmeter Grundrissfläche, sonstige Gebäude von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster, zum Beispiel Gartenhäuser in Kleingartenanlagen oder Gebäude, die nach § 62 Landesbauordnung NRW genehmigungsfrei sind, brauchen nicht eingemessen werden. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch sind nur dann einzumessen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben.

Vermessungsergebnisse aus bauordnungsrechtlichen begründeten Maßnahmen (zum Beispiel Sockelabnahme), der selben Vermessungsstelle bei der die Gebäudeeinmessung beauftragt wurde, können genutzt werden.

Den Antrag zur Gebäudeeinmessung können Sie entweder bei einer/einem in Nordrhein-Westfalen zugelassene/n öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder beim Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster der Stadt Bochum stellen.

Die Anschriften oder Telefonnummern der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. "Gelben Seiten" unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" oder im Internet: Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/-innen im Land NRW

Öffentlich bestellte Vermessungsbüros in Bochum:

  • Büro Just
    ​Telefon: 0234 946900, E-Mail: vermessung@hase-just.de
  • Büro Grimberg
    Telefon: 0234 922010, E-Mail: post@vermessung-grimberg.de
  • Büro Körner & Vellmanns
    Telefon: 0234 582580, E-Mail: info@vermessung-vellmanns.de
  • Büro Dominicus & Frielinghaus
    Telefon: 0234 946850, E-Mail: info@vermessung-dominicus.de

Im Bochumer Serviceportal steht Ihnen folgender Onlinedienst zur Verfügung:

Die Stadt Bochum muss in diesem Fall, nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Frist, die Gebäudeeinmessung auf Ihre Kosten veranlassen. Hierfür wird zusätzlich zu den Vermessungskosten eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben. Auch für den Fall der veranlassten Einmessung darf Ihr Grundstück nach § 6 VermKatG NRW betreten werden.

Die Kosten der Einmessung haben gemäß § 16 Verm KatG NRW Sie als Eigentümerin / Eigentümer oder Erbbau- und Nutzungsberechtigte/r zu tragen.

Nur wenn Gebäude oder Gebäudeteile vor dem 1. August 1972, das heißt vor Inkrafttreten des VermKatG NRW, fertiggestellt worden sind fallen für Sie keine Kosten an.

Alle ÖbVI oder Katasterbehörden sind gesetzlich verpflichtet, nach derselben Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) abzurechnen.

Die Gebühren für eine Gebäudeeinmessung sind in dem Gebührentarif (VermWertKostT) festgelegt. Die Vermessungskosten addieren sich aus einer Grundaufwandspauschale, zuzüglich der Vermessungsgebühren, die auf der Basis der Normalherstellungskosten (NHK) des einzumessenden Gebäudes -Standardstufe 4 der NHK 2010 zu ermitteln sind.

Bei den NHK handelt es sich um durchschnittliche Herstellungskosten für Gebäude, die sich entweder auf die Raumeinheit Kubikmeter oder die  Flächeneinheit Quadratmeter beziehen. Diese Kosten sind auch dann zugrunde zu legen, wenn das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet  oder erweitert wurde.

Kosten Gebäudeeinmessung

Normalherstellungskosten
(NHK 2010)
Vermessungsgebühr Grundaufwand Gesamtgebühr
(incl. 19 % USt.)

bis 25.000 Euro

über 25.000 bis 100.000 Euro

über 100.000 bis 350.000 Euro

über 350.000 bis 600.000 Euro

über 600.000 bis 1 Million Euro

1 Million bis 5 Millionen Euro

240 Euro

480 Euro

720 Euro

1.200 Euro

1.920 Euro

3.600 Euro

350 Euro

350 Euro

350 Euro

350 Euro

350 Euro

350 Euro

702,10 Euro

987,70 Euro

1.273,30 Euro

1.844,50 Euro

2.701,30 Euro

4.700,50 Euro

Die voraussichtliche Höhe der Einmessungsgebühr, auch bei Normalherstellungskosten von über 5 Mio. Euro, können Sie auch gerne telefonisch bei uns erfragen.

Oft erfährt die Stadt Bochum erst nach Jahren zum Beispiel durch einen Vergleich von Karte und Örtlichkeit oder durch Auswertung von Luftbildern von fehlenden Gebäudeeinmessungen. Mitunter geht aus den Informationen der Baugenehmigungsbehörden nicht hervor, ob ein Bauvorhaben einmessungspflichtig ist. Daher ist es trotz aller Sorgfalt möglich, dass Sie eine Aufforderung zur Gebäudeeinmessung erhalten, ohne dass eine Einmessungspflicht besteht. In derartigen Fällen benachrichtigen Sie die Stadt Bochum bitte schriftlich oder per Mail.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW vom 01.03.2005 (GV.NRW. S.174)
  • Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - Verm WertKostO NRW) vom 12.12.2019 (GV. NRW)
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) vom 25.10.2006 (GV NRW S.462)

Auszug aus dem VermKatG NRW
§ 16 Pflichten
(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind.
(2)Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. [...]

Auszug aus der DVOzVermKatG NRW
§ 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten
(3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb diesen Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. [...]

Das Liegenschaftskataster ist ein umfassendes Geoinformationssystem mit raumbezogenen Basisdaten für eine Vielzahl von Aufgaben. Die Stadt Bochum als zuständige Katasterbehörde führt die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) für das Stadtgebiet als amtliches Verzeichnis. Zusammen mit dem Grundbuch bildet das Liegenschaftskataster die Grundlage für die Eigentumssicherung am unbeweglichen Vermögen. Daher bestimmt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW), dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften aktuell darzustellen und zu beschreiben sind. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Verwaltung, die Städte- und Landesplanung, für die Wirtschaft sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (zum Beispiel Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von großer Bedeutung.

Um die Lage des einzumessenden Gebäudes zu einer bestehenden Grundstücksgrenze zu ermitteln, müssen Sie diese Untersuchung ergänzend zur Gebäudeeinmessung beantragen. Für diese Leistung fallen zusätzliche Kosten an.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bochum stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung:

Gebäudeeinmessungspflicht