Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies von der das Liegenschaftskataster führenden Behörde an Hand ihrer Unterlagen feststellen lässt.
Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind, da diese sich oft auf historische Flurstücke beziehen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen. Ein persönliches Erscheinen oder ein Wohnsitz in Bochum sind nicht notwendig.
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese katasterliche Bescheinigung als beurkundete katasterbehördliche Auskunft für das Grundbuchamt keine zur Löschung einer Grunddienstbarkeit bindende Bescheinigung ist; gleichwohl erleichtert sie dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen.
Die Dienstleistung kann online, per E-Mail, oder Telefon beantragt werden, ein berechtigtes Interesse muss allerdings nachgewiesen werden.